Betriebsvereinbarung zum Thema Verbesserungsvorschläge - Bewertungsausschuss

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Nr. 12 BetrVG vereinbart:

  1. Die Arbeitnehmer sollen motiviert werden, am betrieblichen Vorschlagswesen teilzunehmen. Um die Entscheidungen über betriebliche Verbesserungsvorschläge transparenter und nachvollziehbarer zu machen, wird ein Bewertungsausschuss gebildet, in dem Geschäftsleitung und Betriebsrat gleichberechtigt über die eingereichten Vorschläge entscheiden.
  2. Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG.
  3. Gegenstand der Vereinbarung sind alle Verbesserungsvorschläge, nicht dagegen Arbeitnehmer-erfindungen. Als Verbesserungsvorschläge gelten alle Anregungen, die ein im Betrieb bisher nicht bekannte oder genutzte Lösung eines technischen oder sonstigen Problems darstellen und eine Verbesserung des bisherigen Zustandes bewirken.
  4. Geschäftsleitung und Betriebsrat bilden gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG einen Prüfungs- und Bewertungsausschuss. Von jeder Seite werden […] Mitglieder in diesen Ausschuss entsandt. Außerdem hat jede Partei 1 Ersatzmitglied für jedes von ihr benannte Mitglied zu benennen.
  5. Die beiden Seiten stellen abwechselnd den Ausschuss-Vorsitzenden. Den 1. Vorsitz wird ein Vertreter der Geschäftsleitung übernehmen. Der Vorsitz wechselt jedes Kalenderhalbjahr.
  6. Der Ausschuss tritt alle _ Wochen am _ um _ Uhr zusammen. Ausnahmen von diesem Grundsatz, z. B. in der Ferienzeit sind vom Bewertungsausschuss zu beschließen. Soweit ein Bedarf besteht, können auch zusätzliche Sitzungen anberaumt werden.
  7. Der Vorsitzende hat die Einladungen mindestens _ Arbeitstage vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder zu verteilen und neben der Tagesordnung die Liste der bereits eingereichten Verbesserungsvorschläge beizufügen.
  8. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser das Ersatzmitglied benachrichtigen kann.
  9. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der (Ersatz-)Vertreter anwesend sind.
  10. Die einfache Stimmenmehrheit reicht sowohl für Anträge als auch für Beschlüsse aus. Liegt Stimmengleichheit vor, entscheidet der Vorsitzende verbindlich.
  11. Die Mitglieder des Ausschusses wählen zu Beginn der Sitzung den Protokollführer, der von der Sitzung des Prüfungs- und Bewertungsausschusses eine Niederschrift anfertigt. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern zu unterschreiben, die an der jeweiligen Sitzung teilgenommen haben.
  12. Der Ausschuss hat die Aufgabe zu entscheiden, ob ein Verbesserungsvorschlag vorliegt, ob der Vorschlag verwendbar ist und ob der Vorschlagende prämienberechtigt ist. Außerdem hat der Ausschuss auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Vergütung von Verbesserungsvorschlägen die Höhe der Vergütung festzusetzen und gegebenenfalls über eine Neubewertung des Vorschlags zu befinden.
  13. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.