Betriebsvereinbarung Video-Überwachung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vereinbart:

  1. Anlass für den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung ist der Umstand, dass im vergangenen Kalenderjahr die Diebstahls-Quote auf dem Firmengelände um […] % gestiegen und dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden in Höhe von insgesamt […] € entstanden ist.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebes/für folgende Abteilungen:
    • […]
    • […]
  3. Der Einsatz von Videokameras verfolgt nur den Zweck, Diebstähle auf dem Firmengelände zu verhindern (Anm. 3). Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich einig, dass zurzeit kein milderes, genauso wirksames Überwachungsinstrument zur Verfügung steht. Das Überwachungssystem darf nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Mitarbeitern benutzt werden.
  4. Die Position und Reichweite der einzelnen Kameras ergibt sich auf der als Anlage beigefügten Skizze. Eingesetzt werden folgende Geräte: […].
  5. Eine Speicherung der Bilddaten ist außer zu dem unter Ziff. 2 genannten Zweck nicht zulässig. Die Verarbeitung der Daten ist nur innerbetrieblich möglich, eine Weitergabe der Daten an Dritte ist unzulässig. Zum Zwecke der Strafverfolgung dürfen die Daten an die Polizei weitergegeben werden, wenn eine Straftat vorliegt.
  6. Die Videobänder sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keine Zugriffsmöglichkeit haben. Eine Berechtigung zur Nutzung haben nur die nachfolgenden Personen: […] Zugriff darf von den genannten Personen nur im Beisein eines Betriebsratsmitgliedes genommen werden.
  7. Die erhobenen Daten sind unverzüglich, spätestens […] Tage nach der Aufnahme zu löschen, d. h. unkenntlich zu machen.
  8. Die Mitarbeiter sind vor dem ersten Einsatz der Videokameras über den Zweck, den Einsatz, die Positionen und die Reichweite des Überwachungssystems umfassend zu informieren. Eine heimliche Beobachtung der Beschäftigten z. B. durch eine versteckte Kamera ist unzulässig.
  9. Dem Betriebsrat steht das Recht zu, zu Kontrollzwecken jederzeit unangemeldet die Räume zu betreten, in denen die Monitore stehen. Der Sicherheitsdienst ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft zu geben.
  10. Soweit die Überwachungsanlage geändert, erweitert oder erneuert werden soll, ist der Betriebsrat bereits im Planungsstadium zu beteiligen, damit er Vorschläge machen und Bedenken anbringen kann. Der Betriebsrat wird seine Zustimmung nur erteilen, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass andere Mittel zur Verhütung von Straftaten nicht zur Verfügung stehen.
  11. Sobald alternative und genauso wirksame Mittel auf den Markt kommen, die den Kontrolldruck für die Mitarbeiter verringern, ist der Einsatz von Video-Überwachungsanlagen nicht mehr erforderlich und muss beendet werden.
  12. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.