Betriebsvereinbarung zum Thema Einsatz eines EDV-Systems

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vereinbart:

  1. Geschäftsleitung und Betriebsrat betonen, dass eine per EDV durchgeführte Personaldatenverarbeitung der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit und der Optimierung von Produktionsabläufen dient. Angesichts der Möglichkeiten, auch das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter zu kontrollieren, muss der Einsatz auf das betrieblich unverzichtbare Maß eingeschränkt werden.
  2. Die Vereinbarung ist anwendbar auf alle Arbeitnehmer des Betriebes mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Gegenstand der Vereinbarung ist die Anwendung bestehender und einzuführender neuer EDV-gestützter Verfahren, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten oder bestimmten Arbeitnehmern zuordnen.
  4. Für diese Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
    • EDV-gestützte Verfahren sind Anwendungen der EDV, mit deren Hilfe Daten gespeichert und ausgewertet werden.
    • Personenbezogene Daten enthalten Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person (§ 3 Abs. 1 BDSG).
    • Sie können die Leistung oder das Verhalten der einzelnen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beinhalten.
    • Speichern ist gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BDSG das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger, um sie weiter zu verwenden oder zu nutzen.
    • Zum Verarbeiten zählen gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von personenbezogenen Daten.
    • Unter Auswertung ist die Ausgabe von Ergebnissen nach vorheriger Auswahl, Sortierung, Verarbeitung/Verknüpfung von Daten zu verstehen.
  5. Persönliche Identifizierungsdaten (Passwörter) gelten nicht als persönliche Daten. Die Sicherung und Auslagerung von Daten durch den Arbeitgeber stellt keine Auswertung dar.
  6. Verhaltens- und leistungsbezogene Daten dürfen nur verwendet werden, wenn Ziel und Zweck vorher im Einzelnen mit dem Betriebsrat abgesprochen wurden und die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt worden ist. Im Übrigen hat die Verwertung dieser Daten in anonymisierter Form zu erfolgen.
  7. Alle ablauffähigen Anwendungen und deren Programmabläufe sind zu protokollieren. Neben Datum und Uhrzeit werden auch gespeichert: Name des Benutzers, Systemkommandos und –meldungen, aufgerufene Programme und Dateien und Art des Zugriffs.
  8. Dem Betriebsrat sind die Protokolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  9. Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die geplanten EDV-Anwendungen zu informieren. Die Unterrichtung bezieht sich insbesondere auf
    • Bezeichnung, Zweck und Ablauf der Anwendungen,
    • Benennung der anwendenden und betroffenen Abteilungen,
    • Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsplätze und
    • Maßnahmen der Personalplanung und Qualifizierung.
  10. Die Unterrichtung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem sich die Geschäftsleitung Dritten gegenüber noch nicht gebunden hat und noch Raum für Alternativen bleibt.
  11. Im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG müssen dem Betriebsrat alle Anwendungsprogramme durch eine Dokumentation zugänglich gemacht werden, die der Betriebsvereinbarung als Anlage beizufügen ist und insbesondere zum Inhalt haben muss:
    • Ziel der Anwendung
    • Umfang der Anwendung (Zielgruppe, Nutzer, Art der personenbezogenen Daten
    • Anwendungsstruktur (einschließlich Zugriffssicherung und -kontrolle)
    • Beschreibung und Inhalte der Dateien (auch Datenspeicherung, Zugriffsberechtigung und Datensicherung)
    • Datenerfassung und -verwaltung
  12. Erweiterungen oder Änderungen der unter Ziff. 10 genannten Inhalte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. Dies gilt auch für die Einführung neuer Programme, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, es sei denn, es handelt sich um Änderungen aufgrund eines Tarifvertrages oder Gesetzes oder im Rahmen der Systempflege (z. B. Korrektur von Fehlern im Programm, Anpassung an geänderte Hard- oder Software-Voraussetzungen).
  13. Die Bedingungen dieser Vereinbarung sind auch dann einzuhalten, wenn Daten in anderen Systemen verwendet werden.
  14. Vor der Einführung neuer EDV-gestützter Verfahren werden die Mitarbeiter über damit verbundene Veränderungen ihres Tätigkeitsbereichs unterrichtet. Auf Wunsch kann ein Mitglied des Betriebsrates hinzugezogen werden.
  15. Die Mitarbeiter können zu den jeweiligen Anwendungen Stellung nehmen und Vorschläge zur Gestaltung von Arbeitsplatz und –ablauf machen. Der Arbeitgeber hat mit den betroffenen Arbeitnehmern auch die Veränderungen im Betrieb zu erörtern.
  16. Fühlt sich ein Mitarbeiter durch die Veränderungen beeinträchtigt, kann er den Betriebsrat einschalten, falls sein Vorgesetzter keine Abhilfe schafft.
  17. Wird auf Grund der EDV-Anwendung der Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, ist den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zu geben. Ist infolge der Einführung der EDV eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, ist dem Arbeitnehmer ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz im Unternehmen anzubieten. Die Kosten für erforderliche Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
  18. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung dieser Vereinbarung an den vorhandenen PCs zu überprüfen. Zu diesem Zweck benennt er […] Mitarbeiter, die von der Firma […] auf Kosten des Arbeitgebers in die Tätigkeit eingewiesen werden.
  19. Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet eine Schiedsstelle, die mit jeweils […] sachkundigen Vertretern der Geschäftsleitung und des Betriebsrats zu besetzten ist. Eine Entscheidung ist innerhalb von […] Arbeitstagen zu fällen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
  20. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.