Betriebsvereinbarung zum Thema DV-/IT-Systeme

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Präambel

Das Unternehmen und der Betriebsrat legen mit dieser Betriebsvereinbarung Rahmenbedingungen für den Einsatz von DV-/IT-Systemen mit dem Ziel fest, die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter unter Beachtung aller maßgeblichen Bestimmungen zu sichern und eine soziale Kommunikation bei weitreichender technischer Unterstützung sicherzustellen. Auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens werden damit betriebliche Regeln entwickelt, die den Interessen beider Seiten gerecht werden.

Vor dem Hintergrund des Bundesdatenschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes sowie der EU-Richtlinien und weiterer Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen, wird folgende Vereinbarung geschlossen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Personenbezogene und/oder personenbeziehbare Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
  2. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener und/oder personenbeziehbarer Daten im Sinne des § 3 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz.
  3. Systemfunktionen sind Programme und Programmteile, Auswertungen, Datenfelder, Verarbeitungsanweisungen, Listings u.ä. Systemfunktionen schließen Dateninhalte nicht unbedingt mit ein.
  4. Informations- und Techniksysteme (IT-Systeme) sind Hard- und Software inkl. sämtlicher Peripheriegeräte, digitale Nebenstellenanlagen und Netze.
  5. Projekt ist ein Vorhaben, das durch die Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit, durch eine Zielvorgabe, die Begrenzung zeitlicher, personeller oder anderer Art, Abgrenzung gegenüber anderen Vorhaben und eine projektspezifische Organisation gekennzeichnet ist.
  6. Projektmitglieder sind die einem Projekt zugeordneten Mitarbeiter, die nicht mit der Projektleitung oder -koordination oder deren Stellvertretung beauftragt sind.

§ 3 Grundsätze

  1. Es gilt der Grundsatz der persönlichen und der nicht-maschinellen Kommunikation.
  2. DV-/IT-Systeme dürfen weder zu disziplinarischen Maßnahmen noch zu Anweisungen genutzt werden, die Auswirkungen auf Arbeitsplatz, -zeit und -organisation haben.
  3. Termin- und andere Vereinbarungen gelten nur dann als getroffen, wenn sie von den beteiligten Seiten jeweils bestätigt sind.
  4. Workflow-Systeme sind so zu organisieren, dass jeder Mitarbeiter für sich die Reihenfolge des Dokumenten- oder Aufgabenflusses flexibel gestalten kann. Eine zeitliche Bindung zur Aufgabenerfüllung besteht nur, wenn sie von beiden Seiten bestätigt wurde.
  5. Jegliche automatisierte Verarbeitung von Daten ist nur im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung und der gesetzlichen Bestimmung zulässig.
  6. Nachteile aufgrund des Einsatzes von DV-/IT-Systemen, v. a. Kündigungen, Herabgruppierungen, Qualifikations- und Kompetenzeinbußen sind ausgeschlossen.

§ 4 Geltungsbereich

  1. Sachlicher Geltungsbereich:
    Die Betriebsvereinbarung gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen und/oder personenbeziehbaren Daten unabhängig davon, in welchen Systemen diese Daten gespeichert sind und ob die Verarbeitung in standardisierter oder individueller Form erfolgt. Sie gilt nicht für Personalinformations- und -verwaltungssysteme. Für diese sind gesonderte Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
  2. Persönlicher Geltungsbereich:
    Die Betriebsvereinbarung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter des Unternehmens, mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Diese dürfen nicht gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen.
  3. Räumlicher Geltungsbereich:
    Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebsteile des Unternehmens. Sie gilt auch bei Telearbeit außerhalb der Geschäftsräume.
  4. Aufträge an Dritte dürfen dieser Vereinbarung nicht widersprechen. Verträge mit Dritten sind so zu gestalten, dass die Kontrollrechte des Betriebsrates auch gegenüber Dritten wahrgenommen werden können.

§ 5 Erprobung der DV-/IT-Systeme

  1. Beide Seiten sind sich darüber einig, neue DV-/IT-Systeme als Arbeitsmittel unterstützend für die betrieblichen Abläufe, ggf. zunächst in einer Erprobungsphase, einzusetzen. In dieser Phase sollen die Mitarbeiter nach einem abgestimmten Plan die Systeme nutzen können.
  2. Während der Erprobung findet durch einen projektspezifischen Arbeitskreis unter Beteiligung von betroffenen Mitarbeitern eine begleitende Überprüfung der Einsatzauswirkungen statt mit dem Ziel, jederzeit steuernd eingreifen zu können. Der Betriebsrat hat ein Teilnahme- und umfassendes Informationsrecht.

§ 6 Gestaltung

  1. Während der Erprobungsphase sind die Mitarbeiter aufgerufen, Hinweise für eine bessere Gestaltung an den projektspezifischen Arbeitskreis zu geben. Der projektspezifische Arbeitskreis wird von sich aus eigene Untersuchungen über die Gestaltungsnotwendigkeiten durchführen. Insofern hat er die Einwilligung der Geschäftsleitung bzw. des zuständigen Geschäftsleitungsmitglieds.
  2. Ergeben sich durch den Einsatz des DV-/IT-Systems Hinweise auf Arbeitsbehinderungen durch die Arbeitsorganisation, entwickelt der projektspezifische Arbeitskreis Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse. Ein Umsetzungsrecht hat er nicht.
  3. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben davon unberührt.

§ 7 Einführungsmodalitäten

  1. Es werden nur die Systeme und Systemfunktionen verwandt, die dem Betriebsrat benannt wurden. Alle Aktivitäten bei der Einführung weiterer Systeme und Funktionen werden rechtzeitig im projektspezifischen Arbeitskreis geplant und diskutiert. Es gilt § 9.
  2. Es wird ein Forum eingerichtet, in dem die Mitarbeiter ihre Erfahrungen, erkennbare Schwachstellen und Verbesserungsvorschläge einbringen können. Dieses Forum wird auch vom projektspezifischen Arbeitskreis zur Informationsgewinnung und zur Weitergabe von Hinweisen genutzt.
  3. Die Freischaltung von DV-/IT-Systemen am einzelnen Arbeitsplatz und damit die Berechtigung der Nutzung soll erst nach beendeter Qualifizierung des Mitarbeiters an diesem Platz geschehen.
  4. Es wird ein Verfahren festgelegt, wie neue und ausscheidende Mitarbeiter an die Systemadministratoren gemeldet werden.
  5. Einträge in Adressdatenbanken mit Ausnahme von dienstlichen Adressierungsmerkmalen (Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail usw.) unterliegen der Autorenschaft der Eingetragenen.

§ 8 Verhaltensregeln

  1. Es wird eine Sammlung von Verhaltensregeln über die Form der Kommunikation für alle Teilnehmer erarbeitet.
  2. Projektmitglieder dürfen Informationen zu personenbezogenen und/oder personenbeziehbaren Daten, die sie im Rahmen ihrer Projektarbeit erhalten, nicht nach außerhalb ihres Arbeitsbereiches weitergeben.
  3. Im Rahmen des Projektmanagements erfasste personenbezogene und oder personenbeziehbare Daten sind nur den mit der Projektsteuerung beauftragten Mitarbeitern zugänglich. Sie dürfen nur in anonymisierter und kumulierter Form weitergegeben werden.
  4. Die Systemadministratoren dürfen innerhalb ihrer Organisationseinheit alle die Maßnahmen selbständig ergreifen, die in ihrem Aufgabenbereich zur Aufrechterhaltung des Systems notwendig sind. Sie dürfen jedoch betriebliche oder persönliche Informationen nicht nach außerhalb ihres Arbeitsbereiches weitergeben.
  5. Es ist den Systemadministratoren nicht erlaubt, personenbezogene und/oder personenbeziehbare Daten oder Dateien aus einem Berechtigungskreis in einen anderen zu übertragen. Dienstliche Anweisungen dieser Art sind nicht erlaubt und von der Systemadministration abzulehnen.
  6. Ausnahmen bedürfen der Vereinbarung. Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs von DV-/IT-Systemen unabdingbar sind, können vorab durchgeführt werden. In diesen Fällen müssen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nachträglich gewahrt werden.

§ 9 Mitbestimmungsverfahren bei Einführung neuer bzw. Erweiterung bestehender Systeme

  1. Gegenstand:
    Die Einführung zusätzlicher Systeme, die Schaffung von Schnittstellen zu weiteren DV-/IT-Systemen, Zugriffsberechtigungskonzepte, die Verarbeitung und Auswertung personenbezogener und/oder personenbeziehbarer Daten, Qualifizierungskonzepte usw. sind mitbestimmungspflichtig. Die Änderung vorhandener Anwendungen unterliegen dann der Mitbestimmung, wenn personenbezogene und/oder personenbeziehbare Daten hinzukommen oder neue Auswertungen auf vorhandene personenbezogene und/oder personenbeziehbare Datenfelder vorgenommen werden.

    Bei einem Wechsel des Releases des DV-/IT-Systems ist der Betriebsrat vorher zu informieren. Falls mit dem Release-Wechsel neue Anwendungen eingeführt werden, ist das Mitbestimmungsverfahren im Sinne dieser Betriebsvereinbarung durchzuführen. Alle Maßnahmen, die auf Einführung, Ergänzung oder Änderung von DV-/IT-Systemen gerichtet sind, werden dem Betriebsrat so rechtzeitig bekannt gegeben, dass dieser Gestaltungsalternativen einbringen kann.

  2. Information:
    Der Informationsumfang erstreckt sich auf:
    • Anwendungsziele und -zwecke, Planungsschritte sowie Einbindung des Systems in die DV-/IT-Strategie des Unternehmens
    • Beschreibung der Einsatzfelder
    • Beschreibung der technischen Komponenten und Programmunterlagen auf der Grundlage der Programmdokumentation
    • Beschreibung der Auswirkungen auf die Mitarbeiter.
  3. Prüfung:
    Im Mitbestimmungsverfahren überprüft der Betriebsrat vorrangig die Sicherstellung der in § 11 genannten Sachverhalte. Verstößt das System oder Teile des Systems gegen gesetzliche, tarifvertragliche oder betriebliche Bestimmungen, widerspricht der Betriebsrat der Einführung.
  4. Dokumentation:
    Nach erfolgter Zustimmung werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat folgende Anlagen erstellt:
    • Systeme und Systemfunktionen werden in Anlage 1 (Softwareverzeichnis) mit folgenden Angaben beschrieben:
      • Bezeichnung und Funktionsbeschreibung des Systems,
      • Rechnerbasis (HOST, LAN-Server, PC …),
      • unternehmensweites System / lokales System,
      • Verarbeitung personenbezogenen Daten (ja/nein)
      • Vereinbarungen zur Erprobungsphase (Dauer, Verfahren nach Ende der Erprobung …).
    • In Anlage 2 (Hardewareverzeichnis) werden alle relevanten Hardwarebestandteile und die Netzwerkstruktur aufgeführt.
    • Alle Auswertungen und Datenaggregationen personenbezogener und/oder personenbeziehbare Daten mit Hilfe von DV-/IT-Systemen, die Verknüpfung von Daten verschiedener Systeme und der Datenexport zur anderweitigen Verarbeitung von Daten werden inkl. zugehöriger Vereinbarungen in Anlage 3 (Auswertungsverzeichnis) dokumentiert.
    • Zugriffsberechtigungskonzepte sind zu erstellen und in Anlage 4 (Berechtigungsverzeichnis) zu dokumentieren. Die Systemadministratoren sind namentlich zu benennen.
  5. Kontrolle:
    Der Betriebsrat hat das Recht, durch lesenden Zugriff auf alle Systemfunktionen jederzeit die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu kontrollieren und zu überprüfen. Mitarbeiter der Systemadministration / Anwendungsentwicklung sind dem Betriebsrat zu Auskünften über Systeminhalte und deren Anwendungen verpflichtet. Anfallende Protokolle können eingesehen werden und sind ggf. zu erläutern.

§ 10 weitere Rechte des Betriebsrates

  1. Unbeschadet der gesetzlichen Mitbestimmung informiert das Unternehmen den Betriebsrat regelmäßig umfassend über die laufende DV-/IT-Planung.
  2. Der Betriebsrat hat im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben das Recht, sich durch externe Sachverständige beraten zu lassen. Der Betriebsrat informiert darüber vorher die Geschäftsleitung. Die Kosten werden durch das Unternehmen getragen.
  3. Der Betriebsrat hat das Recht, die Funktion "Nachricht an alle" zu nutzen. Auf Anforderung werden dem Betriebsrat Anwendungen zur Verfügung gestellt wie z. B.:
    • "elektronisches Schwarzes Brett" für Informationen an alle Mitarbeiter,
    • betriebsinterne Datenbank,
    • Diskussionsdatenbanken zur Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Betriebsrat zu unterschiedlichen Themen,
    • zusätzliche Informationsdatenbanken zur Nutzung durch Betriebsräte und alle Mitarbeiter.

§ 11 Leistungs- und Verhaltenskontrolle

  1. Eine automatisierte Verarbeitung von Daten zur Leistungs- und / oder Verhaltenskontrolle von Mitarbeitern ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Vereinbarung.
  2. Im Rahmen des Projektmanagements erfasste Daten und durchgeführte Auswertungen dienen ausschließlich der Planung, Zeit- und Kostenkontrolle des Projekts.
  3. Bei Prüfungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften und Verordnungen erforderlich sind, wird der Betriebsrat unverzüglich von der entsprechenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Der Betriebsrat erhält seitens der mit der Prüfung beauftragten Stelle alle erforderlichen Informationen über die beabsichtigte Prüfung und hat das Recht, daran teilzunehmen.
  4. Personelle Maßnahmen, die auf Informationen beruhen, die unter Verletzung dieser Betriebsvereinbarung gewonnen wurden, sind unwirksam und rückgängig zu machen.

§ 12 Rechte der Mitarbeiter

  1. Die Mitarbeiter werden über den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung informiert. Sie wird zusätzlich allgemein zugänglich abgelegt.
  2. Jeder Mitarbeiter erhält auf Wunsch einen kostenlosen Ausdruck aller über ihn gespeicherten relevanten Daten in verständlicher Form. Im Übrigen gelten die im Bundesdatenschutzgesetz geregelten "Rechte der Betroffenen" in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Werden von Mitarbeitern gespeicherte Daten begründet beanstandet, so ist das Unternehmen unverzüglich zur Korrektur verpflichtet. Nachteile aufgrund falscher Daten entstehen den Mitarbeitern nicht bzw. sind entsprechend rückgängig zu machen.

§ 13 Datenschutz

  1. Jede Verarbeitung von schutzwürdigen personenbezogenen und/oder personenbeziehbaren Daten, auch der unberechtigte Zugriff, wird revisionssicher protokolliert.
  2. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte erstellt eine Datenschutzkonzeption, in der die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen und/oder personenbeziehbare Daten berücksichtigt sind. Der Betriebsrat ist zu informieren.
  3. Der Datenschutzbeauftragte legt dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung jährlich einen Bericht vor, in dem die datenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigt sind.
  4. Das Unternehmen verarbeitet innerhalb von DV-/IT-Systemen Personaldaten nur, soweit dies aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften oder von Adressierungen erforderlich ist.
  5. Personaldaten, für die der Speicherzweck entfallen ist, werden sofort physikalisch gelöscht.
  6. Personaldaten, die nur für statistische Zwecke benötigt werden, sind unverzüglich zu anonymisieren.
  7. Protokolldateien werden nach 5 Tagen überschrieben und damit auch physikalisch gelöscht. Ausnahmen bedürfen der Vereinbarung.

§ 14 Ergonomie und Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung

Einzelheiten werden in einer zu entwickelnden und abzuschließenden Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeit geregelt. Dies gilt gleichermaßen für den Gesundheitsschutz und weitere Schutzregelungen.

§ 15 Qualifizierungsgrundsätze

  1. Vor der Einführung von DV-/IT-Systemen im Sinne von §2(4) ist mit dem Betriebsrat ein Qualifizierungskonzept abzustimmen. Hierin sind mindestens die Lernziele, Kerninhalte, Teilnehmer, Termine und Ort der Bildungsmaßnahme enthalten. Das Qualifizierungskonzept enthält, abhängig von den Bedingungen des jeweiligen Systems, auch Anteile von ergonomischer Gestaltung und Grundsätzen des Datenschutzes in vernetzten Systemen.
  2. Vor dem Einsatz von Geräten und Anwendungen im Sinne von § 2(4) sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen beim Einsatz dieser Geräte und Anwendungen sind die betroffenen Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über die Arbeitsmethoden und über ihre Aufgaben zu unterrichten und zu qualifizieren.
  3. Neue Mitarbeiter werden entsprechend ihrer persönlichen Vorkenntnisse qualifiziert.

§ 16 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Sie können einvernehmlich ergänzt oder verändert werden.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Das Unternehmen und der Betriebsrat verpflichten sich, bei Streitigkeiten, die Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung betreffen, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung aufzunehmen. Ist über einzelne Fragen kein Einvernehmen zu erzielen, so wird die Einigungsstelle angerufen. Bis zu einer Entscheidung durch die Einigungsstelle darf eine beabsichtigte Maßnahme nicht vorgenommen werden.
  2. Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung werden bei Erkennen umgehend abgestellt.
  3. Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann in beiderseitigem Einvernehmen ergänzt oder verändert werden.
  4. Die Zeit bis zum […] gilt als Erprobungsphase, während der die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsschluss schriftlich gekündigt werden kann. Danach kann sie mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten die Regelungen dieser Vereinbarung weiter.
  5. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird, wird durch diese Betriebsvereinbarung keine andere Betriebsvereinbarung abgelöst. Sollten sich daraus widersprüchliche Regelungen ergeben, so sind diese in einer angemessenen Frist zu regeln.
  6. Sollte eine Vorschrift dieser Vereinbarung nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehen und deshalb unwirksam sein, behalten die anderen Regelungen dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit. Die unwirksame Regelung ist rechtskonform so auszulegen, dass sie dem beiderseitigen Wollen der Parteien entspricht.