Betriebsvereinbarung zum Thema Bildschirmarbeit

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vereinbart:

  1. Ziel dieser Vereinbarung ist neben der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, dass die mit der Einführung und Anwendung von Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Nachteile ausgeglichen werden.
  2. Die Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf alle Arbeitnehmer, die an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt werden.
  3. Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß §§ 5 Arbeitsschutzgesetz und Abschnitt 6 der Arbeitsstättenverordnung werden betriebliche Arbeitsgruppen eingesetzt. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der einvernehmlichen Regelung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat.
  4. Grundsätzlich muss es sich bei den Bildschirmarbeitsplätzen um Mischarbeitsplätze handeln. Dadurch sollen insbesondere einseitige, sich ständig wiederholende Arbeitsabläufe verhindert werden.
  5. Eine ausschließliche Arbeit am Bildschirm ist nur ausnahmsweise und aus zwingenden organisatorischen Gründen zulässig. Außerdem ist in diesen Fällen die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
  6. Arbeitnehmer, die weniger als 4 Stunden täglich arbeiten, benötigen keinen Mischarbeitsplatz. Ihnen ist aber pro Arbeitsstunde eine Arbeitsunterbrechung von mindestens […] Minuten zu gewähren.
  7. Bevor die Bildschirmarbeitsplätze in Betrieb genommen werden bzw. vor technischen oder organisatorischen Änderungen in diesem Bereich sind die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend zu informieren.
  8. Darüber hinaus sind diese Mitarbeiter durch Schulungen auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Eine Abqualifizierung darf mit der neuen Tätigkeit nicht verbunden sein.
  9. Schwangere Arbeitnehmerinnen sind auf Verlangen von der Bildschirmarbeit zu befreien. Auch eine teilweise Befreiung ist möglich, wenn die Schwangere anderenfalls befürchtet, von Informationen und Qualifikationsmaßnahmen ausgeschlossen zu werden.
  10. Soweit Schwangere einer Qualifikation bedürfen, ist die Durchführung entsprechender Maßnahmen auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Mutterschutzes bzw. Erziehungsurlaubes zu verlagern, soweit dies betrieblich möglich ist.
  11. Die Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Ist dieser im Betrieb nicht vorhanden, so ist ein anderer Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten. Soweit für den neuen Arbeitsplatz eine andere Qualifizierung vorausgesetzt wird, ist diese auf Kosten des Arbeitgebers durchzuführen.
  12. Behinderte und ältere Arbeitnehmer erhalten auf Verlangen zusätzliche bezahlte Pausen sowie spezielle Arbeitszeitregelungen. Bei der Festlegung ist der Betriebsrat hinzuziehen.
  13. Anspruch auf Sonderregelungen haben Arbeitnehmer
    • ab einem Grad der Behinderung von […] %,
    • ab einem Alter von […] Jahren oder
    • ab einem Alter von […] Jahren und einem Behinderungsgrad von […] %.
  14. Vor der Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz sind die Arbeitnehmer von einem Arzt ihrer Wahl zu untersuchen. Im Abstand von […] Jahren sind jeweils Nachuntersuchungen durchzuführen. Hat der Arbeitnehmer das […] Lebensjahr vollendet, beträgt der Abstand zwischen den einzelnen Untersuchungen […] Jahre.
  15. Die Untersuchungen haben während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Vergütung stattzufinden. Die Kosten der Untersuchungen sowie die vom Arzt empfohlenen Hilfsmittel für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz (z. B. Brillen) übernimmt der Arbeitgeber.
  16. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entscheidet die Einigungsstelle.
  17. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.