Betriebsvereinbarung zum Thema Videoüberwachung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:

Präambel

Die Anzahl an Sachbeschädigungen und Diebstählen im Außenbereich des Firmengeländes ist in der letzten Zeit erheblich angestiegen. Aufgrund dessen wurde bereits ein Wachdienst mit der Überwachung des Geländes beauftragt. Ergänzend hierzu soll nun eine offene Videoüberwachung installiert weden. Der Einsatz der Videoüberwachungsananlage soll in der vorliegenden Betriebsvereinbarung geregelt werden. In diesem Zug soll auch eine Rechtsgrundlage nach Art. 5 DSGVO geschaffen werden. 

Geltungsbereich 

Die Betriebsvereinbarung erhebt einen Geltungsanspruch für alle Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer sowie Beschäftigte iSv BDSG, DSGVO für die der Betriebsrat gemäß § 5 BetrVG zuständig ist. 

Sachlich gilt sie für das in der Analge 1 beschriebene System.

Räumlich gilt sie für den Betrieb in ...

Zweck der Videoüberwachung

Der Einsatz der Videoüberwachungsanlage beschränkt sich auf die Sicherung des Betriebsaußengeländes. Sie dient der Verhinderung und Minimierung von Sachbeschädigungen und Diebstählen und dem unbefugtem Betreten des Betriebsgeländes. Die Aufzeichnungen der Überwachungsanlage können bei der Verfolgung von Straftaten als Beweismittel herangezogen werden. 

Systembeschreibung 

Das System ist in den Anlagen 1-3 beschrieben.

In Anlage 1 wird die technische Aussstattung des Gesamtsystems und der einzelnen Systemkomponenten einschließlich der Kameras, Monitore, usw. beschrieben.

Die Anlage 2 beinhaltet einen Lageplan, aus dem die jeweiligen Standorte der Kameras und die genauen Erfassungsbereiche hervorgehen. 

Die Anlage 3 informiert über die Datenflüsse (Datenweiterleitung, Bilder und Aufzeichnungen) innerhalb des Systems. 

Die Durchführung der Videoüberwachung erfolgt offen. Die von der Anlage angefertigten Bilder werden auf Monitore übertragen und gespeichert. Akustische Aufzeichnungen erfolgen nicht und die Überwachungsbereiche sind beschildert. 

Datenspeicherung 

In den gekennzeichneten Bereichen finden die Datenspeicherung zu folgenden festgelegten Uhrzeiten statt:

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Es werden ausschließlich Videoaufzeichnungen erstellt. Weitere Daten werden nicht erhoben.

Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Im Zuge der Videoüberwachung ist weder eine Leistungs- noch eine Verhaltenskontrolle vorgesehen. Ebenso werden keine Leistungskontrollen- oder Vergleiche der Arbeitnehmer durchgeführt. Die Daten werden ausschließlich zu dem oben erläuterten Zweck verwendet. 

Rollen- und Berechtigungskonzept 

Wird auf die Videoaufzeichnungen zugegriffen, wird dies im System protokolliert und kann nachvollzogen werden. Zulässig sind Zugriffe dabei lediglich zur Verfolgung der erläuterten Zwecke. Zugriffe erfolgen auf dem Weg des Vier-Augen-Prinzips in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten des Betriebs. Bevor ein Zugriff stattfindet wird der Betriebsrat grundsätzlich informiert. Eine Live-Sicht auf die Videoaufzeichnungen haben ausschließlich die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes. Das mit Wartungsaufgaben betraute Personal erhält nur Zugriff im Rahmen seiner Tätigkeit. 

Schnittstellen zu anderen Systemen 

Schnittstellen zu anderen Systemen sind nicht vorgesehen. Gespeichert werden die Videoaufzeichnungen auf einer Festplatte innerhalb des Systems. 

Löschkonzept und Weiterleitung an Dritte 

Die von der Videoüberwachungsanlage aufgezeichneten Bilder werden nach 48 Stunden in einem automatisierten Prozess überschrieben. Im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Betriebsvereinbarung zur Rechtsverfolgung oder zum Zweck der Herausgabe an staatliche Ermittlungsbehörden ist jedoch auch eine Speicherung, die über diesen Zeitraum hinausgeht, zulässig. Ist das Verfahren abgeschlossen, werden auch diese Aufzeichnungen gelöscht. 

Schlussbestimmungen 

Die Rechte der Arbeitnehmer, die sich aus gesetzlichen Vorgeschriften ergeben, bleiben unberührt. Änderungen und Erweiterungen sind nur zulässig, wenn der Betriebsrat hierfür seine Zustimmung erteilt hat. Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und kann nach den Vorschriften des § 77 BetrVG gekündigt werden. Diese Betriebsvereinbarung hat Nachwirkung. Die Betriebsparteien werden regelmäßig im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit beurteilen, ob die Videoüberwachung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist. 

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Ort, Datum

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Unterschrift Betriebsrat, Unterschrift Arbeitgeber