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Nachteilsausgleich

Autor:
Lars Althoff
3 Minuten Lesezeit

Ein Nachteilsausgleich ist ein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Dieser resultiert aus dem Abweichen von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund.

Lesen Sie in diesem Artikel, was Sie zum Thema Nachteilsausgleich wissen müssen.

Frau sitzt auf ihrem Schreibtisch

1. Wie definiert sich ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist ein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Dieser resultiert aus dem Abweichen von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund. Wenn der Arbeitgeber von einer Betriebsänderung abweicht oder eine Betriebsänderung durchführt, über die der Betriebsrat nicht ausreichend informiert wurde, steht dem Arbeitnehmer der Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Dies ist in § 113 BetrVG geregelt.

2. Pflicht des Unternehmers zum Nachteilsausgleich bei Kündigung

Zu einer entsprechenden Verpflichtung zum Nachteilsausgleich des Unternehmers kommt es, wenn Arbeitnehmer im Rahmen einer sog. Betriebsänderung nach § 111 BetrVG entlassen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass gekündigt wurde, sondern auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb aufgrund der betriebsbedingten Maßnahme. Dies betrifft also auch Eigenkündigungen der Arbeitnehmer und Aufhebungsverträge, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden. Dies trifft auch bei Änderungskündigungen zu, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt. Es kommt ebenfalls nicht auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung an.

3. Recht auf Klage durch den Arbeitnehmer

Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können die Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben, mit dem Antrag, den Arbeitgeber gem. § 10 KSchG zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.

Die Klage kann ggf. mit einer Kündigungsschutzklage verbunden werden, die innerhalb von drei Wochen nach Zugang zu erheben ist.

Sollen andere wirtschaftliche Nachteile gem. § 113 Abs. 2 BetrVG, z.B. Lohnausgleich, erhöhte Fahrtkosten bei Versetzung usw., ausgeglichen werden, so wird dieser Ausgleich für die Dauer von bis zu 12 Monaten ausgeglichen.

Der Ausgleich ist in voller Höhe zu gewähren. Es sind die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Verluste oder Mehraufwendungen zu erstatten.

4. Unterrichtungspflicht des Betriebsrats

Der Unternehmer hat den Betriebsrat nach § 111 Satz 1 BetrVG von einer geplanten Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und vor der Durchführung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Bei Nichteinigung ist die Einigungsstelle anzurufen. Tut er dies nicht, so haben die Arbeitnehmer, die infolge der Maßnahme des Arbeitgebers entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 BetrVG.

Versucht ist ein Interessenausgleich dann, wenn der Unternehmer die Möglichkeit genutzt hat, den Präsidenten des Landesarbeitsamtes und/oder die Einigungsstelle anzurufen und doch keine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt wird. Der Unternehmer muss von sich aus den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und zu Beratungen über die geplante Betriebsänderung und Verhandlungen über einen Interessenausgleich auffordern.

5. Zwingende Gründe zum Abweichen vom Interessenausgleich

Nach § 113 Abs. 1 BetrVG ist ein Abweichen von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen möglich.

Dies müssen Gründe sein, deren Eintreten vor Abschluss des Interessenausgleichs nicht vorhersehbar waren und somit im Interessenausgleich keine Berücksichtigung finden konnten. Würde z.B. bei Einhaltung des Interessenausgleichs der Bestand eines ganzen Unternehmens gefährdet sein, so kann der Unternehmer vom Interessenausgleich abweichen. Hierfür ist er beweisführungspflichtig.

Eine persönlich falsche Entscheidung des Unternehmers berechtigt ihn nicht vom Interessenausgleich abzuweichen.

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Autor: Lars Althoff

Rechtsanwalt Lars Althoff ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Inhaber der seit 2002 bundesweit tätigen Kanzlei ALTHOFF ARBEITSRECHT. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Beratung und Vertretung von Betriebsräten bei Umstrukturierungen und Betriebsänderungen, insbesondere beim Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplänen. Seit über zehn Jahren ist Herr Althoff zudem als Referent im Bereich der Betriebsräte-Fortbildung sowie als Autor für arbeitsrechtliche Fachzeitschriften und Fachbücher tätig.
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