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Insolvenzgeld

4 Minuten Lesezeit

Wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld.

In diesem Artikel lesen Sie u. a. über die Anspruchsberechtigung und die Beantragung von Insolvenzgeld.

Insolvenzgeld

Definition

Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne beziehungsweise Gehälter nur noch teilweise beziehungsweise gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Insolvenzgeld können nur Arbeitnehmer haben. Dazu gehören auch Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte. Auf das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es daher nicht an. Fraglich kann die Arbeitnehmereigenschaft zum Beispiel bei geschäftsführenden Gesellschaftern sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. Im Zweifelsfall sollte der bei der Agentur für Arbeit erhältliche "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH" angefordert werden.

Beantragung von Insolvenzgeld

Beantragt wird das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Wichtig ist, dass Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten stellen, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Dem Antrag hinzuzufügen sind folgende Dokumente hinzuzufügen:

  • Insolvenzgeldbescheinigung
  • Kopie des Arbeitsvertrags
  • Kündigungsschreiben
  • Die letzten drei Verdienstabrechnungen
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.

Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Neben dem Insolvenzgeld, das der Arbeitnehmer erhält, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 208 SGB III).

Insolvenzereignis

Das Insolvenzereignis (§ 183 Absatz 1 SGB III) ist der Zeitpunkt, an dem

  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird,
  • der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
  • der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat,

wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn der Arbeitgeber dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausübt.

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Insolvenzgeldzeitraum

Der Insolvenzgeld-Zeitraum umfasst die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Im Falle einer Freistellung ist für die Bestimmung des Insolvenzgeldzeitraumes nicht der letzte Arbeitstag, sondern ebenfalls das (spätere) Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Wichtig: Eine Kündigung ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgte (§ 623 BGB).

Beispiel 1

Insolvenztag: 01.12.

Insolvenzgeldzeitraum: 01.09. - 30.11.

Beispiel 2

Insolvenztag: 01.12.

Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.08.

Insolvenzgeldzeitraum: 01.06. - 31.08.

Beispiel 3

Insolvenztag: 01.10.

Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.11.

Insolvenzgeldzeitraum: 01.07. - 30.09.

Weiterarbeit in Unkenntnis. Wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat (§ 183 Absatz 2 SGB III), gilt Folgendes: Es sind die drei Monate des Arbeitsverhältnisses maßgebend, die mit dem letzten Arbeits-, Urlaubs- oder Krankheitstag vor dem Tag der Kenntnisnahme des Insolvenzereignisses enden.

Beispiel 4

Insolvenztag: 01.11.

Tag der Kenntnisnahme: 18.12.

Insolvenzgeldzeitraum: 18.09. - 17.12.

Weitere Entgeltersatzleistungen

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht (zum Beispiel im Falle einer Freistellung) können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit an ihrem Wohnsitz beantragen. Nähere Angaben für den Antrag auf Arbeitslosengeld können dem Infoblock "Arbeitslosengeld" entnommen werden. Arbeitnehmer erhalten auch für die Zeit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle auf Antrag Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers. Wird Arbeitslosengeld oder Krankengeld für den selben Zeitraum gewährt, für den das Insolvenzgeld beansprucht werden kann, wird die gezahlte Leistung auf das Insolvenzgeld angerechnet und lediglich der verbleibende Differenzbetrag zum höheren entgangenen Nettoarbeitsentgelt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeldzeitraumes vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.

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