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Freistellung des Betriebsrats

Autor:
Lars Althoff
10 Minuten Lesezeit

Ein Betriebsratsmitglied hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf vorübergehende Freistellung von der Arbeit aus konkretem Anlass (Arbeitsbefreiung).

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Freistellung.

Eine Ampel zeigt symbolisch die Freistellung des Betriebsrats.

Wann sind Freistellungen möglich?

Die Betriebsratstätigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers während der Arbeitszeit erledigt werden. Deshalb hat jedes Betriebsratsmitglied einen Anspruch darauf, aus konkretem Anlass vorübergehend von seiner Arbeit freigestellt zu werden.

Ab einer Betriebsgröße von 200 Mitarbeitern gibt es vollständige Freistellungen für einzelne Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG). Sie sind dann für die Dauer der Amtszeit ausschließlich als Betriebsrat tätig und vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit.

Grundsätzlich gilt: Das Betriebsratsmitglied ist Arbeitnehmer des Betriebes und somit verpflichtet, seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nachzukommen. Allerdings haben die Betriebsratsaufgaben Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

Arten der Freistellung

Ab einer Anzahl von mindestens 200 Beschäftigten ist in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten vollständig freizustellen. In § 38 BetrVG ist die Freistellung von Betriebsräten gesetzlich geregelt (siehe 2a).

Von der Freistellung muss die Arbeitsbefreiung unterschieden werden. Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder sind zur Erledigung ihrer Betriebsratstätigkeiten vorübergehend von der Arbeit befreit (siehe 2b).

Freistellung in vollem Umfang der Arbeitszeit (Vollfreistellung)

Im Gegensatz zu „normalen“ Betriebsratsmitgliedern sind freigestellte Betriebsratsmitglieder generell und dauerhaft von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten befreit. Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist nur noch für die Erledigung der Betriebsratstätigkeiten zuständig. Es muss keine Arbeitsleistung mehr für den Arbeitgeber erbringen. Diese Art der Freistellung wird als Vollfreistellung bezeichnet.

Freistellung für einen Teil der Arbeitszeit (Teilfreistellung)

Bei einer Teilfreistellung sind Betriebsratsmitglieder nur für einen Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung ihrer Betriebsratstätigkeiten von ihrer Arbeit freigestellt. Denkbar ist hier beispielsweise eine stundenweise Freistellung an bestimmten Tagen.

Die Grundlagen für eine Freistellung nach Unternehmensgröße

Es wird zwischen Betrieben mit bis zu 199 Arbeitnehmern und ab 200 Arbeitnehmern unterschieden. (Rechtsgrundlage: §§ 38 und 37 Abs. 2 BetrVG)

Ab einer Betriebsgröße von 200 Mitarbeitern gibt es vollständige Freistellungen für eines oder mehrere Betriebsratsmitglieder nach der Staffel in § 38 Abs. 1 Satz 1 ("Hauptberufliche" Betriebsräte). Sie sind dann für die Dauer der Amtszeit ausschließlich als Betriebsrat tätig und vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit.

Tipp: Der Freistellungsanspruch kann auf mehrere Mitglieder im Betriebsrat verteilt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3).

Wie viele Mitglieder im Betriebsrat mit steigender Mitarbeiterzahl freizustellen sind, zeigt die nachfolgende Übersicht:

Anzahl der Arbeitnehmer/BetriebsgrößeZahl der freizustellenden Betriebsräte
200 bis 5001
501 bis 9002
901 bis 1.5003
1.501 bis 2.0004
2.001 bis 3.0005
3.001 bis 4.0006
4.001 bis 5.0007
5.001 bis 6.0008
6.001 bis 7.0009
7.001 bis 8.00010
8.001 bis 9.00011
9.001 bis 10.00012

In Betrieben mit bis zu 199 Arbeitnehmern erfolgt die Freistellung „nach Bedarf” (§ 37 Abs. 2). Hier gilt der Grundsatz: Die Arbeit für den Betriebsrat hat Vorrang vor Ihrer beruflichen Tätigkeit!

Wann ist eine Freistellung möglich?

Grundsätzlich gilt: Das Betriebsratsmitglied ist Arbeitnehmer des Betriebes und somit verpflichtet, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings hat die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Vorrang vor der Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag.

Der Freistellungsanspruch ergibt sich für das Betriebsratsmitglied, wenn

  • eine Freistellung zur ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist,
  • wenn das Mitglied Betriebsratsaufgaben durchführt.

Wann ist eine Freistellung nötig?

Eine Arbeitsbefreiung ist immer dann erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied dies bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für erforderlich hält, vgl. BAG 06.08.1981, AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG.

Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, vgl. F.K.H.E. § 37 RdNr. 42, 20. Auflage.

Beispiele für Arbeitsbefreiungen:

  • Betriebsrats- und Ausschusssitzungen,
  • Vorbereitung und Durchführung von Betriebs-, Abteilungs- und Teilversammlungen,
  • Sprechstunden des Betriebsrats,
  • Besprechungen mit dem Arbeitgeber,
  • Besprechungen mit den Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten,
  • Besprechungen und Betriebsbegehungen mit der Berufsgenossenschaft, bzw. mit der Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz),
  • Besprechungen mit Gewerkschaftsvertretern im Rahmen des § 2 BetrVG
  • Besuch auswärtiger Betriebsstätten,
  • Beteiligung außerhalb des BetrVG, wie z.B. dem Kündigungsschutzgesetz oder dem Arbeitssicherheitsgesetz,
  • Freistellungen gem. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen,
  • als Beteiligter in einem Beschlussverfahren oder einer Einigungsstelle.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es kommt vielmehr auf die Umstände und die Aufgaben an, die zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegen.

Abmeldung/Rückmeldung beim Arbeitgeber zum Zwecke der Amtsausübung

Das Betriebsratsmitglied muss sich zum Zwecke der Amtsausübung im Rahmen der Freistellung bei seinem zuständigen Vorgesetzten, bzw. beim Arbeitgeber abzumelden. Dies bedarf keiner besonderen Form.

Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann man mit dem Arbeitgeber, falls gewünscht oder erforderlich, Rahmenbedingungen für An- und Abmeldungen festlegen. Ein Beispiel wäre, bei wem man sich abgemelden muss.

Anzugeben sind die voraussichtliche Dauer und der Ort, an dem die Betriebsratstätigkeit ausgeübt werden soll. Lässt sich vermuten, welche Arbeitnehmer das Betriebsratsmitglied aufsucht, so kann eine Angabe des Ortes unterbleiben.

Gründe oder gar der Inhalt von Tagesordnungen einer Betriebsratssitzung müssen nicht angegeben werden.

Hat das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit beendet, so hat es sich wieder beim zuständigen Vorgesetzten, bzw. Arbeitgeber zurückzumelden.

Ratgeber
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Ratgeber Grundlagenwissen

Zeitlicher Umfang einer Freistellung

Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen für die Betriebsratsarbeit. Über den Umfang Ihrer Arbeit im und für den Betriebsrat entscheiden nur Sie. Sie brauchen keine Genehmigung oder Zustimmung des Arbeitgebers oder Ihres unmittelbaren Vorgesetzten! Ihr Umfang hängt davon ab, welche Aufgaben Sie im Betriebsrat übernommen haben und welche eigenen Initiativen Sie entwickeln.

Pauschalregelungen über Ihre persönliche Freistellung für die Betriebsratsarbeit sind möglich, allerdings nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich, um die Dauer einer Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zu begründen, vgl. F.K.H.E. § 37 RdNr. 35, 20. Auflage. Das Betriebsratsmitglied hat im Normalfall nur zu prüfen, ob es sich bei einer Angelegenheit um Betriebsratsaufgaben handelt.

Gesetzlicher Rahmen für eine Freistellung

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Entlastung von Ihren beruflichen Verpflichtungen. Der Umfang bemisst sich daran, wie viel Zeit Sie für die Arbeit im und für den Betriebsrat brauchen!

Häufig tauchen Probleme auf, wenn Sie zur Erledigung von Betriebsratsarbeit Ihren Arbeitsplatz verlassen müssen. Was darf ich, was soll ich, was muss ich? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu drei Bedingungen formuliert:

Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, für die der Betriebsrat - und damit Sie als Betriebsratsmitglied - eine gesetzliche Zuständigkeit haben. Darunter fallen z.B. Betriebsratssitzung, Sprechstunde, Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Personalgespräche, Büroarbeit für den Betriebsrat usw., nicht aber Kaffee trinken mit Kollegen.

Das Verlassen des Arbeitsplatzes muss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich sein.

Sie als Betriebsrat müssen sich beim Verlassen Ihres Arbeitsplatzes ab- und wieder zurückmelden. Wie genau orientiert sich daran, wie dies in Ihrem Betrieb üblich ist, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlassen. Wenn es dabei Unklarheiten gibt: Fragen sie Ihren Arbeitgeber, wie er es denn gerne hätte!

Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Freistellung

Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied für die Dauer einer zulässigen Arbeitsbefreiung Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Und zwar das, was es verdient hätte, wenn es gearbeitet hätte. In die Berechnung fließen auch andere Zuwendungen, wie z.B. Prämien und dergleichen ein.

Es gibt eine Ausnahme: Gelder für besondere Aufwendungen, z.B. Wegegelder, die während der Betriebsratstätigkeit nicht anfallen, werden nicht weiterbezahlt, vgl. Schaub ArbRHandbuch, § 221 RdNr. 15, 9. Auflage.

Arbeitszeitregelung bei Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist für die Dauer seiner Freistellung nicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Es muss jedoch während seiner arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein. Zudem muss es für die Erledigung der anfallenden Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung stehen. War ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zuvor im Vertriebsaußendienst tätig, ändert sich mit der Freistellung demnach auch der Leistungsort. Im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit sind darüber hinaus auch die mit dem Betriebsratsamt verbundenen Pflichten und die Belange der Beschäftigten und des Betriebs zu berücksichtigen. So sollte die Betriebsratstätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zur betriebsüblichen Arbeitszeit verrichtet werden, wenn der wesentliche Teil der Belegschaft im Betrieb anwesend ist. War ein Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung im Schichtdienst tätig, ändert sich dadurch also die Lage der Arbeitszeit.

Reduzierung der Arbeitszeit

Mit Ausnahme der Arbeitspflicht bleiben sämtliche arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten für die Dauer der Freistellung bestehen. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch die Möglichkeit seine Arbeitszeit zu reduzieren. Gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein freigestelltes Betriebsratsmitglied beantragen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Dafür muss sein Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestehen. Strittig ist allerdings, ob der Arbeitgeber das Verlangen des Betriebsratsmitglieds unter dem Hinweis auf entgegenstehende betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG ablehnen kann. Betriebliche Gründe stehen entgegen, wenn die Arbeitszeitverringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder der Sicherheit im Betrieb beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Aufgrund der Freistellung hätte eine Reduzierung der Arbeitszeit bei einem Betriebsratsmitglied keine unmittelbaren betrieblichen Auswirkungen. Jedoch würde es eine unzulässige Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern nach § 78 S. 2 BetrVG darstellen. Denn dabei muss auch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung betrachtet werden. Diese ruht zwar während der Zeit der Freistellung, allerdings bleibt sie grundsätzlich bestehen und kommt unmittelbar nach ihrer Beendigung wieder zum Tragen. Bei der Prüfung muss der Arbeitgeber berücksichtigen, ob der Antrag abzulehnen wäre, wenn das Betriebsratsmitglied seine vertraglich festgelegte Arbeitsleistung erfüllen würde.

Stimmt der Arbeitgeber der Reduzierung der Arbeitszeit des freigestellten Betriebsratsmitglieds zu, muss der Betriebsrat die freigewordenen Freistellungsanteile neu besetzen. Hierzu muss der BR einen Beschluss fassen und eine Wahl der freizustellenden Person durchführen.

Die Grundsätze für die Reduzierung der Arbeitszeit gelten auch, wenn das freigestellte Betriebsratsmitglied einen Antrag auf Brückenteilzeit stellt. Auch in Betrieben mit weniger als 200 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen. Jedoch nur, wenn bereits mehr Arbeitnehmer in Brückenteilzeit arbeiten, als nach den in § 9 a Abs. 2 Satz 2 TzBfG festgesetzten Schwellenwerten vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Schwellenwerte zählen freigestellte Betriebsratsmitglieder ebenso wie auch die übrigen Beschäftigten.

Verlängerung der Arbeitszeit

Will ein teilzeitbeschäftigtes, freigestelltes Betriebsratsmitglied seine Arbeit verlängern, kann es dies gemäß § 9 TzBfG beim Arbeitgeber beantragen. Dagegensprechen können dringenden betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilbeschäftigter Arbeitnehmer. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber den Wunsch bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um ein freigestelltes Betriebsratsmitglied handelt. Ansonsten würde dies eine unzulässige Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 S. 2 BetrVG darstellen. Ist jedoch kein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat das teilzeitbeschäftigte, freigestellte Betriebsratsmitglied auch dann keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Arbeitszeit. Erledigt das freigestellte Betriebsratsmitglied Aufgaben des Betriebsrats außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, besteht gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies dient als Ausgleich, sofern betriebsbedingte Gründe die Erledigung außerhalb der Arbeitszeit erforderlich machen.

Regelung der Freistellung bei Teilzeit

Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG

Grundsätzlich gelten für die Freistellung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder dieselben Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Es kommt aber häufig vor, dass teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder Betriebsratsarbeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit leisten müssen. Ein Beispiel ist die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. Hier gilt: Die teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf bezahlten Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 Satz 1).

Kann der Freizeitausgleich betriebsbedingt nicht innerhalb eines Monats gewährt werden, wandelt er sich um in einen Geldanspruch für Mehrarbeit. (Überstundenzuschläge werden nach der Rechtsprechung nicht berücksichtigt).

Beendigung einer Freistellung

In der Regel erfolgt die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes für den gesamten Zeitraum seiner Amtszeit. Möchte das Betriebsratsmitglied die Freistellung schon vorher beenden, kann er dies jederzeit veranlassen. Falls erforderlich, kann das Mitglied jedoch aufgefordert werden, die Freistellung noch für einen bestimmten Zeitraum fortzuführen. Auch kann die Freistellung dem Mitglied durch den Betriebsrat entzogen werden. Ein besonderer Grund muss dafür nicht vorliegen.

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Autor: Lars Althoff

Rechtsanwalt Lars Althoff ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Inhaber der seit 2002 bundesweit tätigen Kanzlei ALTHOFF ARBEITSRECHT. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Beratung und Vertretung von Betriebsräten bei Umstrukturierungen und Betriebsänderungen, insbesondere beim Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplänen. Seit über zehn Jahren ist Herr Althoff zudem als Referent im Bereich der Betriebsräte-Fortbildung sowie als Autor für arbeitsrechtliche Fachzeitschriften und Fachbücher tätig.
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