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Gehalt des Betriebsrats

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Die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied als solche wird nicht vergütet. Nimmt das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Aufgaben wahr, so gilt das Lohnfortzahlungsprinzip.

Doch wie viel verdient ein Betriebsrat? Informationen zur Entgeltsicherung/Entgeltgarantie bekommen Sie in diesem Artikel.

Was verdient ein Betriebsrat?

Entgeltsicherung/Entgeltgarantie

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied als solche nicht vergütet wird. So soll die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gewährleistet werden. Das Betriebsratsmitglied darf somit weder begünstigt noch benachteiligt werden, § 78 BetrVG.

Nimmt das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Aufgaben wahr, so gilt das Lohnfortzahlungsprinzip. Es ist der Lohn weiterzuzahlen, den das Betriebsratsmitglied erhalten hätte, wenn es nicht für die Betriebsratstätigkeit freigestellt gewesen wäre. Zu diesem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch Zuwendungen außerhalb der üblichen Vergütung, wie z.B. Gratifikationen, Prämien, zusätzliche Urlaubsgelder und ähnliches.

Gewährt der Arbeitgeber Leistungen, die reinen Aufwendungscharakter haben, so sind diese nicht fortzuzahlen, soweit dem Betriebsratsmitglied während der Freistellung diese Aufwendungen nicht entstanden sind, z.B. Wegegelder.

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Ratgeber Grundlagenwissen

Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

Muss das Betriebsratsmitglied aus betriebsbedingten Gründen seine Freistellung außerhalb seiner Arbeitszeit nutzen, so hat es Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§37 Abs. 3 BetrVG)

Ist dies vor Ablauf eines Monats nach Entstehen des Anspruchs betriebsbedingt nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit, ggf. mit Zuschlag je nach Vereinbarung, zu vergüten.

Allerdings muss die Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt wurde, zur ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich gewesen sein.

Betriebsratsbedingte Gründe sind nicht gleichzusetzen mit betriebsbedingten Gründen, vgl. F.K.H.E. § 37 Rn. 68, 20. Auflage.

Allerdings liegen betriebsbedingte Gründe auch vor, wenn wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder die Betriebsratstätigkeit nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds erfolgen kann.

Betriebsbedingte Gründe sind insbesondere solche, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seines Arbeitsablaufs ergeben. Es muss ein im Betrieb selbst vorhandener Sachzwang dazu führen, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann, siehe F.K.H.E. § 37 Rn. 64, 20. Auflage.

Wird ein Betriebsratsmitglied im Schichtbetrieb beschäftigt und übt es während der schichtfreien Zeit notwendige Betriebsratstätigkeit aus, so gilt dies als betriebsbedingt.

Üben teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder notwendige Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aus, so gilt dies ebenfalls als betriebsbedingt.

Praxis-Tipp

Im Zweifelsfall sollten die Betriebsratsmitglieder die Zeiten der Freistellung für Betriebsratstätigkeit selbst notieren. Wird Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistet, ist es evtl. ratsam, sich wegen der Freistellung für diese Zeiten im Vorfeld zu vergewissern, ob das Einverständnis der jeweiligen Vorgesetzten vorliegt. Betriebsratstätigkeit hat grundsätzlich während der (persönlichen) Arbeitszeit stattzufinden. Grundsätzlich gibt es keine Hinderungsgründe, es sei denn es bestehen Gefahren für Gesundheit oder Leben, es drohen massive wirtschaftliche Schäden, es sind definitiv keine anderen personellen Dispositionen möglich oder Schäden treten unabhängig vom Willen der Betroffenen ein und müssen unverzüglich beseitigt werden, z.B. die Wiederherstellung von Energieversorgung.

Für andere Fälle gilt somit grundsätzlich das Lohnfortzahlungsprinzip für Zeiten, die das Betriebsratsmitglied im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen aus dem BetrVG geleistet hat.

Ein im Betrieb anwesendes Betriebsratsmitglied gilt als nicht verhindert und hat seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen, vgl. F.K.H.E. § 37 Rn. 14, 20. Auflage.

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