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Betriebsratsvorsitzender (BRV)

24 Minuten Lesezeit

Ein Betriebsratsvorsitzender vertritt den Betriebsrat gem. § 26 Abs. 2 BetrVG im Rahmen der gefassten Beschlüsse und ist für die Durchführung der Betriebsratssitzungen zuständig. Der Betriebsratsvorsitzende (BRV) hält alle organisatorischen und zwischenmenschlichen Fäden innerhalb des Betriebsrats in der Hand. Dieser Artikel gibt umfassende Infos - einfach und strukturiert aufbereitet.

Betriebsratsvorsitzender steht vor einer grauen Wand.

Wahl des Betriebsratsvorsitzenden

Die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden ist eine zwingende Voraussetzung für die formal korrekte Amtsführung eines Betriebsrats. Er oder sie wird in der konstituierenden Sitzung von den Betriebsratsmitgliedern durch Wahl bestimmt. Die konstituierende Sitzung wird gemäß § 29 Abs. 1 BetrVG vom Wahlvorstand einberufen und geleitet.

Der Betriebsrat ist zur Wahl des BR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann es nach § 23 Abs. 1 BetrVG zur Auflösung des Betriebsrats kommen.

Wer darf an der Wahl teilnehmen?

An der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden dürfen nur die Mitglieder des Betriebsrats teilnehmen. Ist ein Betriebsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert, wird es durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten, das dann ebenfalls zur Teilnahme an der Wahl berechtigt ist. Darüber hinaus dürfen auch die Mitglieder des Betriebsrats an der Wahl teilnehmen, die für das Amt des Betriebsratsvorsitzenden kandidieren.

Wer darf gewählt werden? (Wählbarkeit)

Gewählt werden kann immer nur ein Betriebsratsmitglied. Ein Ersatzmitglied kann nur dann zum BR-Vorsitzenden gewählt werden, wenn es anstelle eines regulären Mitglieds dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt ist.

Ablauf der Wahl

Der genaue Ablauf der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Vorschriften. Er kann sowohl durch eine mündliche Abstimmung als auch per Handzeichen gewählt werden. Beantragt ein Mitglied des Betriebsrats jedoch eine geheime Wahl, muss diese grundsätzlich geheim durchgeführt werden. Zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt ist schließlich das Betriebsratsmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung per Los gefällt.

Des Weiteren muss der Betriebsrat bei der Wahl des BR-Vorsitzenden beschlussfähig sein, das heißt es muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Wahl teilnehmen.

Annahme des Amtes

Um sein Amt anzunehmen bedarf es derweil keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung durch das gewählte BR-Mitglied.

Dokumentation der Wahl

Aufgenommen werden muss die Wahl schließlich in das Sitzungsprotokoll. In diesem sind sowohl die Namen der Kandidaten als auch die Anzahl der Stimmen, die auf die einzelnen Kandidaten entfallen sind, anzugeben.

Anfechtung der Wahl

Jedes Mitglied des Betriebsrats ist berechtigt, die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden beim Amtsgericht anzufechten. Darüber hinaus kann die Wahl auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden. Der Arbeitgeber ist dagegen nicht zur Anfechtung der Wahl berechtigt.

Damit die Wahl des BRV anfochten werden kann, muss ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegen.

Ein solcher Verstoß wäre beispielsweise:

  • Die fehlende Beschlussfähigkeit des Betriebsrats bei der Wahl
  • Eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung
  • Die Missachtung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung
  • Eine offene Abstimmung, obwohl eine geheime Wahl beantragt wurde

Der Antrag auf Anfechtung der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden muss beim Amtsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingereicht werden. Beginn der Frist ist der Tag der Wahl des BRV.

Aufgaben und Pflichten des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende hat innerhalb des Gremiums vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesene Aufgaben und Zuständigkeiten. Unter anderem ist er oder sie die ausführende Kraft, wenn es darum geht vom Gremium gefasste Beschlüsse nach außen zum Ausdruck zu bringen.

Die dem Betriebsratsvorsitzenden übertragenen Aufgaben sind gleichzeitig auch seine Pflichten, denn er ist gesetzlich dazu verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen.

Gesetzliche Aufgaben im Überblick

Der Betriebsratsvorsitzende ist in erster Linie Betriebsratsmitglied wie alle anderen Mitglieder.

Jedoch obliegen ihm besondere zusätzliche Befugnisse, Aufgaben, Rechte und Pflichten, die das BetrVG speziell ihm zuweist.

Die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden sind:

  • die Führung der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern (§ 27 Abs. 3 und 4 BetrVG),
  • die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG),
  • die Einberufung von Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG),
  • die Festlegung der Tagesordnung unter Berücksichtigung evtl. eingegangener Anträge (§ 29 Abs. 2 BetrVG),
  • die Ladung der Betriebsratsmitglieder bzw. der Ersatzmitglieder (§§ 29 Abs. 2 und 25 BetrVG),
  • die Ladung der Schwerbehindertenvertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 29 Abs. 2 bzw. §§ 32 und 67 BetrVG),
  • die Leitung der Betriebsratssitzungen (§ 29 Abs. 2 und 3 BetrVG),
  • die Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften (§ 34 Abs. 1 BetrVG),
  • die Leitung von Betriebs- und Teilversammlungen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG),
  • die Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt wurde (§ 65 Abs. 2 BetrVG),
  • die beratende Teilnahme an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt wurde.

Eine weitere Möglichkeit dem Betriebsratsvorsitzenden Aufgaben oder Arbeitsaufträge zuzuweisen, ist die Beschlussfassung des Betriebsrats im Einzelfall, z.B. das Einholen von Auskünften und Informationen.

Im Folgenden möchten wir einige wichtige Aufgaben und Pflichten des BRV etwas genauer betrachten.

Die Führung des Gremiums

In einem Gremium können viele unterschiedliche Charaktere vertreten sein. Dies macht die Arbeit im Betriebsrat nicht immer einfach. Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden ist es, die einzelnen Persönlichkeiten unter einen Hut bringen. Hierbei ist es wichtig, dass sich alle Betriebsratsmitglieder aktiv beteiligen (können). Mit rhetorischen Fähigkeiten können Betriebsratsvorsitzende Diskussionen anregen und erhitzte Gemüter beschwichtigen.

Einige der typischen Führungsfunktionen sind Organisieren, Planen, Informieren, Ziele formulieren, Probleme lösen, Entscheidungen treffen, Kontrollieren, Kommunizieren, Motivieren und Konflikte lösen. Die Art und Weise, wie diese Funktionen ausgeübt werden, beeinflusst die Motivation der Betriebsratsmitglieder.

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Steuerung des Teams

In der vorgegebenen Funktion des Moderators hat der BRV die Aufgabe, alle Betriebsratsmitglieder anzuhören, damit sich jeder respektiert sieht und Aggressionen, Rivalitäten oder Antipathien gar nicht erst aufkommen können.

Der Umgang will gelernt sein: Besserwisser dämpfen, Schüchterne befragen, Rivalen mit Aufgaben beschäftigen, Geschwätzige angemessen unterbrechen und ewig Nörgelnde auf konkrete Äußerungen festlegen. Auch die übrigen Betriebsratsmitglieder sollten sich selbst kritisch prüfen, ihr eigenes Verhalten hinterfragen und ändern. Die aktive Beteiligung aller BR-Mitglieder an den Betriebsratsaufgaben erzeugt ein positives Klima, die Arbeit im Betriebsrat kann auf diese Weise auch für jeden persönlich eine Bereicherung sein.

Die Verschiedenartigkeit der Menschen und ihre unterschiedliche Vorgehensweise bei Problemlösungen ist durchaus kein Hindernis, sondern eine Chance. Es gibt Scheue, Radikale, Kontaktfreudige, Mitläufer, Querdenker auch in Betriebsräten. Andere Meinungen zu tolerieren, kann nützliche Denkanstöße bieten. Nur in einem Klima des gegenseitigen Respekts und der Meinungsvielfalt können neue, kreative Ideen entstehen und umgesetzt werden.

Der konstruktive Austausch von Erfahrungen meint auch: in Ruhe zuhören und schweigsame Kolleginnen und Kollegen zur Diskussion anregen. Direkte Fragen, z.B. „Wie würdest du entscheiden?“, sind dabei hilfreich. Die gefragte Person merkt, dass ihre Meinung zählt und sie ernst genommen wird. Auch „nebenbei“ geführte Gespräche, z.B. während der Kaffeepause, am Rande von Seminaren oder Tagungen usw., sind von Bedeutung.

Ein vertrauter und offener Umgang miteinander ist die Basis für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit. Es muss eine Selbstverständlichkeit sein, sich gegenseitig über alles, was die gemeinsame Arbeit betrifft, zu informieren.

Lob und Anerkennung sind ebenfalls wichtig. Dies gibt dem Einzelnen mehr Selbstsicherheit und eine höhere Motivation für die Betriebsratsarbeit, insbesondere den neu gewählten Mitgliedern. Bestätigung bedeutet Erfolg und beseitigt Selbstzweifel.

Die Verteilung von Verantwortlichkeiten auf einzelne Betriebsratsmitglieder, auf Arbeitskreise oder Ausschüsse, die regelmäßige Besprechung der Ziele und die Kontrolle der daraus resultierenden Ergebnisse sind wichtige Elemente der Führung, die im BR-Alltag häufig vernachlässigt werden.

Vertretung des Betriebsrats nach außen

Eine Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden ist es, die vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse gegenüber der Belegschaft, dem Arbeitgeber sowie anderen betrieblichen Gremien und der Öffentlichkeit zu vertreten. Dabei gibt er auch stellvertretend für den Betriebsrat Stellungnahmen ab. Ist der BRV verhindert, übernimmt diese Aufgabe sein Stellvertreter. Hierbei zu beachten ist jedoch, dass dem Betriebsrat keinerlei Entscheidungsbefugnisse zukommen. Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden, welchen kein Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegt, sind somit als unwirksam anzusehen.

Betriebsratssitzungen vorbereiten und durchführen

Eine besondere Aufgabe, die dem Betriebsratsvorsitzenden zuteil wird, ist die Vorbereitung der Betriebsratssitzung mit der Einberufung, der Festlegung der Tagesordnung, der Ladung Ihrer Betriebsratskollegen und Ersatzmitglieder sowie die Leitung der Sitzungen. Dies ist eine besonders wichtige Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, denn regelmäßige Sitzungen sind für das Gremium unerlässlich.

Betriebsversammlungen leiten

Der Betriebsratsvorsitzende hat die Aufgabe, die Betriebsversammlungen oder auch Teilversammlungen zu leiten. Auf diesen Versammlungen haben der BRV und sein Gremium die Möglichkeit, den Kollegen die Arbeit des Betriebsrats näher zu bringen und den engen Kontakt zu den Arbeitnehmern zu halten.

Befugnisse und Sonderaufgaben

Der Betriebsratsvorsitzende hat einige „Sonderaufgaben“, vor allem aus dem BetrVG zu erfüllen. Eine weitere Aufgabenzuteilung kann durch eine Geschäftsordnung erfolgen.

Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Bevollmächtigter des Betriebsrats und auch nicht dessen gesetzlicher Vertreter.

Die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Betriebsrats werden vom Gremium wahrgenommen. Der Vorsitzende hat eine Eigenzuständigkeit nur in den vom BetrVG ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten, z.B. die Führung der laufenden Geschäfte bei Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern.

Hat der Betriebsrat in Ausübung seiner Pflichten und Befugnisse Beschlüsse gefasst, so hat der Betriebsratsvorsitzende diese auszuführen und nach außen zum Ausdruck zu bringen.

Er ist daher nicht Vertreter im Willen, sondern Vertreter in der Erklärung, vgl. BAG 17.02.1981 AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG.

Eine Generalvollmacht für den Betriebsratsvorsitzenden, auch durch Beschluss, ist unzulässig. Die Vertretungsbefugnis besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse.

Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden

Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Nur innerhalb dieses Rahmens kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben.

Der BRV muss bei seinen Erklärungen keinen Betriebsratsbeschluss vorlegen. Der Nachweis, dass den vom Betriebsratsvorsitzenden erbrachten Erklärungen ein vom Betriebsrat gefasster Beschluss zugrunde liegt, wird nur bei berechtigtem und eindeutigem Zweifel zu erbringen sein, z.B. der Betriebsratsvorsitzende entscheidet erkenntlich ohne die Beschlussfassung des Betriebsrats im Falle einer Kündigung.

Der Arbeitgeber hat sich im Zweifel darüber zu informieren, ob der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses handelt. Ist kein Betriebsratsbeschluss ergangen oder handelt der Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses, so kann er abgesetzt werden.

Bei grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann er nach entsprechendem Antrag beim Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, § 23 Abs. 1 BetrVG.

Fehlt ein rechtswirksamer Beschluss des Betriebsrats, so sind die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden unwirksam. Das gleiche kommt bei einer vom Betriebsratsvorsitzenden alleinig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in Betracht.

Allerdings kann durch nachträglich vom Betriebsrat rechtswirksam gefassten Beschluss die Unwirksamkeit der Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden geheilt werden.

Entgegennahme von Erklärungen

Dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen richten sich grundsätzlich an den Betriebsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfall an den Stellvertreter. Dies gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Erklärungen, sondern auch für generell dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen und Mitteilungen wie z.B. des Arbeitgebers oder Beschwerden der Arbeitnehmer und anderer betriebsverfassungsrechtlicher Institutionen.

Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern einem anderen Betriebsratsmitglied gegenüber abgegeben, so entfaltet sie solange keine Wirkung als bis sie dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dem Betriebsratsgremium als Ganzes zugegangen ist.

Dies ist vor allem in Fällen wichtig, in denen mit Zugang der Erklärung Fristen zu laufen beginnen, z.B. Kündigung.

Sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter verhindert und hat der Betriebsrat für solche Fälle keine Maßnahmen getroffen, so kann der Arbeitgeber jedes andere Betriebsratsmitglied rechtswirksam informieren (vgl. F.K.H.E. § 26, Rn. 44a, 20. Auflage).

Der Betriebsrat kann in verschiedenen Angelegenheiten auch andere Betriebsratsmitglieder durch rechtswirksamen Beschluss zur Entgegennahme von Erklärungen bestimmen, z.B. bei besonderer Sachkunde. Ist dies dem Arbeitgeber mitgeteilt worden, kann er entsprechend verfahren.

Sind einem Ausschuss des Betriebsrats Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen worden, ist der Ausschussvorsitzende im Rahmen der übertragenen Aufgaben zur Entgegennahme befugt.

Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende wird in der Regel für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass der Betriebsrat die Amtszeit des Vorsitzenden vor seiner Wahl auf einen bestimmen Zeitraum begrenzt.

Kündigungsschutz des Betriebsratsvorsitzenden

Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte gilt auch für den Betriebsratsvorsitzenden. Dieser Schutz greift bei jeder Art von ordentlicher Kündigung.

Beispiele hierfür sind:

  • Personenbedingten Kündigungen
  • Verhaltensbedingten Kündigungen
  • Betriebsbedingten Kündigungen
  • Änderungskündigungen
  • Massenentlassungen

Für die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden muss ein wichtiger Grund vorliegen. Laut Gesetz liegt ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn Tatsachen bestehen, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Auflauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende hat seinen Aufgaben grundsätzlich während seiner arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit nachzugehen. Hierfür muss er vom Arbeitgeber in dem erforderlichen Umfang von seiner Arbeit freigestellt werden. Dabei gelten für ihn dieselben Regeln, wie auch für die übrigen Mitglieder des Betriebsrats.

Vollständige Freistellung

Sind in einem Betrieb mehr als 200 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, kann der Betriebsratsvorsitzende beim Arbeitgeber gemäß § 38 BetrVG eine vollständige Freistellung von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten beantragen. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er im Vorfeld vom Betriebsrat als freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt wurde. Der Betriebsrat ist jedoch nicht verpflichtet den Vorsitzenden als eines der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zu wählen.

Vorübergehende Freistellung

Ist der Betriebsratsvorsitzende nicht vollständig freigestellt, hat er gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf eine vorübergehende Freistellung, um seine Aufgaben verantwortungsvoll erfüllen zu können.

Gehalt des Betriebsratsvorsitzenden

Wie jedes andere Betriebsratsmitglied übt auch der Betriebsratsvorsitzende ein unentgeltliches Ehrenamt nach § 37 Abs. 1 BetrVG aus. Demensprechend bezieht der Betriebsratsvorsitzende kein zusätzliches Gehalt, erhält jedoch weiterhin seinen Lohn wie bei voller Arbeitsleistung, inklusive aller Zulagen und Zuschläge. Ein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung des Betriebsratsvorsitzenden kann sich nur aus den arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (z.B. durch eine Tariflohnerhöhung) oder aus § 31 Abs. 4 BetrVG folgen. Demnach haben die Mitglieder des Betriebsrats einen Anspruch auf die Anpassung ihres Gehalts an das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung.

Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden

Die Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden kann frühzeitig enden, wenn

  • er durch den Betriebsrat abberufen wird
  • seine Wahl erfolgreich angefochten wurde
  • er von seinem Amt zurücktritt
  • er aus dem Betriebsrat ausscheidet.

Scheidet der Betriebsratsvorsitzende aus seinem Amt aus, muss schnellmöglich ein neuer Vorsitzender gewählt werden.

Amtsniederlegung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende ist zu jeder Zeit berechtigt sein Amt von sich aus niederzulegen. Dabei ist er nicht verpflichtet Gründe für die Amtsniederlegung anzugeben.

Die Amtsniederlegung erfolgt durch eine entsprechende Erklärung vor dem Betriebsrat. Die Erklärung muss dabei in keiner bestimmen Form erfolgen. Der BRV hat lediglich die Niederlegung seines Amtes eindeutig und unwiderruflich zu erklären.

Kann der Betriebsratsvorsitzende abgewählt werden?

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit den Betriebsratsvorsitzenden zu jeder Zeit wieder abzuwählen. Hierfür ist lediglich ein entsprechender Beschluss erforderlich. Das Vorliegen eines besonderen Grundes für die Abberufung ist nicht notwendig.

Zwar verliert der Betriebsratsvorsitzende im Zuge der Abberufung seine Funktion im Betriebsrat, er bleibt jedoch weiterhin ein ordentliches Betriebsratsmitglied.

Um einen wirksamen Beschluss fassen zu können, muss zunächst ordnungsgemäß eine Betriebsratssitzung einberufen werden. Der Betriebsratsvorsitzende wird seine eigene Abberufung nur in seltenen Fällen auf die Tagesordnung setzen, weshalb die Einberufung einer Sitzung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt meist nur auf einen Antrag der Betriebsratsmitglieder („Misstrauensvotum“) hin erfolgt. Gestellt werden muss der Antrag von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Einberufung einer Betriebsratssitzung zur Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden fordern.

Des Weiteren kann der Betriebsratsvorsitzende selbst die „Vertrauensfrage“ stellen, wenn er Misstrauen gegen sich empfindet. Dies macht er, indem er auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung eine Abstimmung über seine eigene Abberufung setzt.

Um den Betriebsratsvorsitzenden abzuberufen, genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Außerdem muss der Betriebsrat bei der Abstimmung beschlussfähig sein. Demnach muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Auch der Vorsitzende selbst darf an der Abstimmung teilnehmen.

Im Falle schwerwiegender Pflichtverstöße gegen die Betriebsverfassung ist es auch möglich, den Betriebsratsvorsitzenden seines Amtes zu entheben. Der Antrag auf Amtsenthebung kann gestellt werden:

  • vom Arbeitgeber
  • einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
  • dem Betriebsrat
  • einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer.

Wurde der Betriebsratsvorsitzende seines Amts enthoben, verliert er auch sein Amt als Mitglied des Betriebsrats und den nachwirkenden Kündigungsschutz.

Was tun, wenn der Betriebsratsvorsitzende zurücktritt?

Tritt der Betriebsratsvorsitzende zurück oder scheidet aus einem anderen Grund aus dem Amt aus, muss der Betriebsrat zeitnah für die Wahl eines neuen Vorsitzenden zusammentreten. Der stellvertretende Vorsitzende rückt in diesem Fall nicht einfach automatisch nach und übernimmt das Amt des Vorsitzenden. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl übernimmt der stellvertretende Vorsitzende jedoch als Vertreter des Betriebsratsvorsitzenden dessen Aufgaben.

Für die Neuwahl des Betriebsratsvorsitzenden muss eine Betriebsratssitzung einberufen und die Wahl als Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hierfür zuständig ist der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Ist dieser ebenfalls aus dem Amt ausgeschieden, kann der Betriebsrat zur Wahl eines neuen Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Ladung zu einer Betriebsratssitzung zusammentreten. Bei der Neuwahl werden dieselben Grundsätze angewendet, wie bei der erstmaligen Wahl in der konstituierenden Sitzung.

Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender

Ist der Vorsitzende des Betriebsrats verhindert, übernimmt der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende seine gesetzlich aufgetragenen Aufgaben und Befugnisse. Ansonsten hat der Stellvertreter keine eigenständige Funktion.

Wahl des stellvertretenden BRV

Der Betriebsrat wählt sowohl den Betriebsratsvorsitzenden, als auch den stellvertretenden Vorsitzenden in seiner konstituierenden Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird in der Regel in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt. Der Betriebsrat kann allerdings vor der Wahl auch beschließen einen gemeinsamen Wahlgang durchzuführen. In diesem Fall wird die Person, die die meisten Stimmen erhält, als Betriebsratsvorsitzender ernannt und der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl als sein Stellvertreter.

Aufgaben des stellvertretenden BRV

Zu den Aufgaben des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zählen unter anderem:

  • die Vertretung des Betriebsrats im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse gegenüber dem Arbeitgeber
  • die Entgegennahme von Erklärungen
  • die Leitung der Betriebsratssitzungen
  • die Leitung der Betriebsversammlung.

Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist jedoch kein 2. Vorsitzender des Betriebsrats und ist somit außerhalb der Vertretungszeit nicht befugt Aufgaben, die im Zuständigkeitsbereich des Betriebsratsvorsitzenden liegen, zu übernehmen. So kann er Erklärungen für den Betriebsrat mit verbindlicher Wirkung grundsätzlich nur während des Verhinderungszeitraums des Vorsitzenden abgeben. Besteht ein Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, ist der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auch Mitglied des Betriebsausschusses, in dem ihm ebenfalls die Funktion des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden zu Teil wird. Legt der Betriebsratsvorsitzende sein Amt nieder oder scheidet aus dem Betriebsrat aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende nicht automatisch sein Amt. In diesem Fall muss der Betriebsratsvorsitzende zeitnah in der nächsten Betriebsratssitzung neu gewählt werden.

Wann ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert?

Der Betriebsratsvorsitzende gilt gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG nur dann als verhindert, wenn er sein Amt aus tatsächlichen Gründen zeitweilig nicht ausüben kann. Gründe für seine Verhinderung sind zum Beispiel:

  • Krankheit
  • Erholungsurlaub
  • Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Wann gilt der Betriebsratsvorsitzende nicht als verhindert?

Nicht als verhindert gilt der Betriebsratsvorsitzende, wenn er nur für wenige Stunden nicht am Betrieb anwesend ist. Eine Ausnahme stellen im Betrieb anfallende unaufschiebbare Angelegenheiten dar. Auch subjektive Gründe, wie beispielsweise die Erledigung persönlicher Angelegenheiten oder eine hohe Arbeitsbelastung am Arbeitsplatz, stellen keine Verhinderung im Sinne des BetrVG dar. Als kurzzeitig verhindert gilt der Betriebsratsvorsitzende allerdings, wenn in einer Betriebsratssitzung ein Tagesordnungspunkt beraten wird, der den Vorsitzenden als Arbeitnehmer unmittelbar betrifft. Für die Besprechung des jeweiligen Tagesordnungspunkts übernimmt dann der stellvertretende Vorsitzende seine Funktion.

Sind sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, hat der Betriebsrat die Möglichkeit bereits im Vorfeld einen zweiten Stellvertreter zu wählen.

Praxis-Tipps: Erfolgreich arbeiten als Betriebsratsvorsitzender

Die häufigsten Fragen von Betriebsratsvorsitzenden

Regelmäßige Sitzungen und Bestandsaufnahme

In regelmäßigen Abständen sollte der Vorsitzende den Betriebsrat zu einer Sitzung mit dem Thema "Aufgaben und Prioritäten der Betriebsratsarbeit" einladen. Diese Sitzung sollte ausschließlich darauf beschränkt sein, alle Arbeiten und Aufgaben, die der Betriebsrat in der nächsten Zeit erledigen muss und möchte, zu sammeln.

Wenn diese Sitzungen in regelmäßigen Abständen stattfinden, kann der Betriebsrat seinen Arbeitsplan besser prüfen und auf den aktuellen Stand bringen.

Zuerst werden alle anstehenden Arbeiten und Aufgaben gesammelt und sortiert. Danach wird eine Liste erstellt, welche Punkte nacheinander erledigt werden.

Tipp: Bewahren Sie Absprachen auf und überprüfen Sie diese. In vielen Betrieben gibt es alte Absprachen, Beschlüsse oder Betriebsvereinbarungen. Diese sollte man in regelmäßigen Abständen sichten und auf ihre Aktualität prüfen. Häufig sind diese nicht immer auf dem neuesten Stand oder entsprechen nicht mehr den Auffassungen des jetzigen Betriebsrats.

Tipp: Sachverständige sollten durchaus öfter eingeschaltet werden, da die BR- und WA-Mitglieder nicht Fachleute für alle Themen sein können. Um dem Betriebsrat die Durchführung seiner Aufgaben zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Ihnen in § 80 Abs. 3 BetrVG das Recht eingeräumt, Sachverständige hinzuzuziehen.

Planung und Verteilung der Aufgaben

Nach der Bestandsaufnahme wird vom Betriebsrat festgelegt, welche Aufgaben und Arbeiten kurz-, mittel- oder langfristig bearbeitet werden. Dieser Überblick ermöglicht dem Betriebsrat eine übersichtliche Zeitplanung und eine effizientere Aufgabenerledigung. Es ist sinnvoll, die Aufgaben nach Prioritäten zu sortieren.

Anschließend erfolgt die klare und detaillierte Aufteilung aller Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder. Eine Terminübersicht legt fest, wer wann zu berichten hat.

Organisation der Betriebsratsarbeit

Als Betriebsratsvorsitzender müssen Sie an viele Termine und organisatorische Punkte denken. Damit im Tagesgeschäft nichts untergeht, haben wir hier wichtige Punkte und Tipps für Sie zusammengestellt:

Jahresterminplanung

Wiederkehrende Termine des Betriebsrats sollten erfasst und dem Arbeitgeber sowie den anderen Personen und Institutionen mitgeteilt werden, um nicht ständig darüber informieren zu müssen. So können sie sich auf diese Termine einstellen und bei der eigenen Planung berücksichtigen, z.B. der Arbeitgeber bei der Freistellung der Betriebsratsmitglieder. Bei Änderungen müssen natürlich gesonderte Schreiben verfasst werden.

Urlaubsplanung im Gremium

Zu Jahresbeginn sollte ein Urlaubsplaner erstellt werden. Der Betriebsratsvorsitzende kann dadurch bereits frühzeitig die Planung für die Einladung von Ersatzmitgliedern und den Arbeitgeber auf den Einsatz der Nachrücker vorbereiten. Auch die Ersatzmitglieder haben genug Zeit, sich auf diese Termine einzustellen. Dadurch bleibt die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sichergestellt.

Ansprechpartner

Während der Abwesenheitszeiten des Betriebsratsvorsitzenden (Urlaub etc.) sollte vereinbart werden, wer in welcher Zeit Ansprechpartner ist. Dies sollte rechtzeitig veröffentlicht werden. Es ist auch im umgekehrten Fall sinnvoll, wenn der Arbeitgeber Urlaub hat bzw. nicht anwesend sein kann.

Anrufbeantworter

Der Betriebsratsvorsitzende kann sich nicht ständig in seinem Büro aufhalten. Mit Hilfe des Anrufbeantworters können wichtige Informationen entgegengenommen werden, auch wenn das Betriebsratsbüro nicht besetzt ist. Der Anrufbeantworter muss täglich abgehört werden, damit die eingehenden Infos weiter bearbeitet werden können. Bei Abwesenheit durch Urlaub etc. muss mit den Betriebsratskollegen und -kolleginnen das Abhören des Anrufbeantworters abgesprochen werden.

Schutz der Post an den Betriebsrat

An den Betriebsrat gerichtete Post, auf der zwar der Firmenname steht, jedoch mit Zusätzen, wie: "An den Betriebsrat", darf der Arbeitgeber nicht öffnen oder öffnen lassen. Der Betriebsrat kann diesen Anspruch notfalls durch eine einstweilige Verfügung oder im Beschlussverfahren durchsetzen. Achtung: Auch die zu versendende Post kann ein Problem sein. Der BR muss Briefmarken zur Verfügung gestellt bekommen. Unfrankierte Briefe könnten geöffnet werden, oder es könnte notiert werden, an wen der Betriebsrat im Einzelfall schreibt.

Benutzung eines Eingangsstempels im Betriebsratsbüro

Jede eingehende Sendung muss unbedingt mit einem Eingangsstempel und dem Tagesdatum versehen werden, weil dies in Streitfällen ggf. als Nachweis bei einzuhaltenden Fristen gilt, z.B. bei Kündigungen etc.

Arbeiten mit Wiedervorlagemappe

Eine Wiedervorlagemappe sollte aufgegliedert sein in Tag und Monat und als tägliches Nachschlagewerk benutzt werden. Sie dient dazu, bestimmte kurz-, mittel- und langfristige Angelegenheiten nicht aus den Augen zu verlieren und unterstützt die Einhaltung von Terminen und Fristen in der BR-Arbeit.

Keine schnellen Auskünfte

Oftmals ergeben sich Fragen zwischen "Tür und Angel" oder jemand muss "mal eben schnell" etwas wissen. Schnelle Auskünfte geben ist nicht gut, lieber einmal sagen: "Ich weiß es nicht genau, werde mich aber informieren und mich melden, sobald ich Bescheid weiß." Dies muss dann allerdings auch erfolgen. Oft ist es angebracht, den Fragesteller zuvor um eine kurze schriftliche Mitteilung oder einen Anruf zu bitten, damit der Sachverhalt zutreffend erfasst und beantwortet werden kann.

Gespräche mit dem Arbeitgeber nie allein führen

Nicht selten wünschen Arbeitgeber, mit dem Betriebsratsvorsitzenden kurzfristig ein Gespräch zu führen. Es ist stets ratsam, einen zweiten Kollegen des Betriebsrats hinzuzuziehen, einerseits, um einen Zeugen zu haben und, andererseits das Gespräch später genauer wiedergeben zu können.

Gremienarbeit erleichtert die Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat muss nicht alles allein machen. Es gibt verschiedene Gremien im Betrieb, die bereits vorhanden sind oder gebildet werden können und die eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten.

Dazu gehören:

Hinzu kommen außerbetriebliche Einrichtungen, wie Gewerkschaften, Behörden, Rechtsanwälte, Sachverständige.

Gesprächsnotiz und Aktennotiz

Es ist ratsam, über jedes Gespräch eine Notiz zu erstellen, damit keine wichtigen Informationen verloren gehen oder vergessen werden.
Wenn mit der Geschäftsleitung oder anderen Arbeitgebervertretern mündliche Regelungsabsprachen getroffen wurden, ist es angebracht, diese mittels einer Aktennotiz zu vermerken. Die Vermerke sollten außerdem direkt im Anschluss (wie eine Betriebsvereinbarung) von beiden Gesprächspartnern abgezeichnet werden, weil diese sonst unverbindlich bleiben.

Briefpapier und Brieflogo

Jeder im Betrieb sollte sofort die BR-Schreiben und -Informationen erkennen können. Dazu dient der Gebrauch eines einheitlichen BR-Logos auf dem BR-Briefpapier und dem BR-Info. Wichtig ist natürlich, dass sich dieses Logo von dem der Firma optisch unterscheidet, um das gewünschte "automatische" Wiedererkennen der BR-Informationen zu erzielen.

Beschlussverfahren

Die Rechte der Betriebsräte werden immer wieder von Arbeitgebern umgangen oder missachtet. Wenn der Betriebsrat seine Glaubwürdigkeit und Entschlossenheit erhalten will, muss er seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber notfalls - nicht nur - mit der Androhung eines gerichtlichen Verfahrens durchsetzen. In der Regel reicht schon die Androhung. Wenn nicht, sollte der Betriebsrat sich nicht scheuen, seine Rechte tatsächlich einmal gerichtlich durchzusetzen.

Betriebsrats-Info

Der Betriebsrat schafft Vertrauen, indem er möglichst oft per Infoblatt (oder auf andere Weise) mitteilt, welche Aufgaben und Probleme bearbeitet werden. Auch sollten Ergebnisse nicht verschwiegen werden, sondern z.B. der Wortlaut von Betriebsvereinbarungen per BR-Info detailliert mitgeteilt werden. Auf diese Weise macht der BR seine Arbeit außerhalb der regelmäßigen Betriebsversammlungen transparent. Auch werden dadurch mehr Rückmeldungen und Fragen zu neuen oder ungelösten Themen eingehen, die dem Betriebsrat weiterhelfen können.

Visualisierung

Betriebsratsbüros sind bekannt für ihre Aktenansammlung. Nützlich ist es, an die Wand eine so genannte Stellenplantafel oder Ähnliches zu installieren, die "auf einen Blick" die Bereiche, Gruppen, Personen etc. wiedergeben kann. So werden Veränderungen besser wahrgenommen. Und die Aktenordner sind übersichtlich zu beschriften mit Aufklebern aus dem "Büro-Ordner für Betriebsräte".

Kontaktpflege

Jedes Betriebsratsmitglied muss die Kontakte zu "seinen" Kolleginnen und Kollegen pflegen und kann somit Vertrauen schaffen. Es sollte sich nicht nur dann sehen lassen, wenn schlechte Stimmung herrscht, sondern auch mal zwischendurch nachfragen, wie es aussieht, und sich Probleme anhören. Dabei ist jeder Kollege, jede Kollegin wichtig und ernst zu nehmen. Das schafft Vertrauen, denn je stärker die Legitimation des Betriebsrats ist, desto wirkungsvoller kann er die Interessen der Belegschaft wahrnehmen.

Erkennen möglicher Schwachpunkte im Betriebsrat

  • Der BR-Vorsitzende verhält sich autoritär.
  • Einzelne Mitglieder versuchen sich zu Lasten anderer zu profilieren.
  • Die Mehrheit schweigt trotz abweichender Meinung oder ist desinteressiert.
  • Die Aufgaben sind ineffektiv verteilt oder der Vorsitzende macht alles selbst.
  • Es wird keine Prioritätenliste angelegt; durch Zeitmangel entsteht Stress.
  • Diskussionen führen trotz langer Sitzungen zu keinem Ergebnis.
  • Die einzelnen BR-Mitglieder sind nicht auf dem gleichen Informationsstand.
  • Das Klima untereinander ist gespannt und wenig offen.
  • Es gibt „Vetternwirtschaft“ und verfeindete Gruppen.

Verbesserungsmaßnahmen

Wenn negative Entwicklungen im Betriebsrat auftreten, sollte zuerst eine spezielle Sitzung durchgeführt werden, um Defizite offen zu erörtern und Verbesserungen anzugehen. Dabei sind Offenheit untereinander und der Mut, Konflikte und Probleme anzusprechen, die wichtigsten Voraussetzungen, um einen Neuanfang zu ermöglichen. Dafür kann ein außerbetrieblicher Moderator als Sachverständiger (gemäß § 80 Abs. 3) engagiert werden. Dies fördert die Ausarbeitung der Schwachpunkte in der Führung und im Team. Danach kann die Umsetzung der erarbeiteten Verbesserungsmöglichkeiten beginnen.

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