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Initiativrecht

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Durch das sogenannte Initiativrecht hat der Betriebsrat die Möglichkeit, von sich aus den Anstoß zu einer Einigung oder Neuregelung bestimmter Fragen im Betrieb geben. Er ergreift somit selbst die Initiative gegenüber dem Arbeitgeber.

Wichtige Informationen zum allgemeinen und erzwingbaren Initiativrecht und den Vorschlagsrechten des BR erfahren Sie in diesem Artikel.

Mann setzt das Initiativrecht des Betriebsrates durch

Allgemeines Initiativrecht des Betriebsrats

Das Initiativrecht des Betriebsrats umfasst sowohl das allgemeine als auch das erzwingbare Initiativrecht. Im Rahmen seines allgemeinen Initiativrechts kann der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beim Arbeitgeber Maßnahmen beantragen. Der Betriebsrat nimmt dabei sowohl von den Arbeitnehmern als auch von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge entgegen und wirkt, wenn ihm diese als berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung dieser hin (§ 80 Abs. 1 Nur. 3 BetrVG).

Erzwingbares Initiativrecht

Sieht das Betriebsverfassungsrecht in einer Angelegenheit ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat vor, hat dieser gegenüber dem Arbeitgeber auch ein erzwingbares Initiativrecht. Dementsprechend beinhaltet das Mitbestimmungsrecht sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat die gleichen Rechte. So kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Initiative für eine angestrebte Regelung ergreifen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 BetrVG gilt dies insbesondere für soziale Angelegenheiten, wie zum Beispiel Arbeitszeitregelungen und Urlaubsgewährung. Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch hinsichtlich der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, wenn wegen der Änderung der Tätigkeit von Arbeitnehmern die Gefahr des Qualifikationsverlustes besteht, ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht. Dies ist auch für die Durchführung sonstiger Maßnahmen der Berufsbildung gültig (§§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 BetrVG).
Bei personellen Angelegenheiten in Bezug auf die Ausschreibung von Arbeitsplätzen innerhalb des Betriebs kommt das Initiativrecht des Betriebsrats in Betracht. Dieser kann gemäß § 93 verlangen, dass offene Arbeitsplätze vor ihrer Ausschreibung zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Beschäftigt ein Betrieb mehr als 500 Arbeitnehmer kann der Betriebsrat überdies die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für personelle Einzelmaßnahmen fordern (§ 95 Abs. 2 BetrVG). Verhält sich ein Arbeitnehmer gesetzeswidrig kann der Betriebsrat nach § 104 BetrVG ferner die Versetzung bzw. die Kündigung des Arbeitnehmers verlangen.
Im Zuge des Initiativrechts des Betriebsrats sind beide Seiten verpflichtet über die Vorschläge des anderen in Verhandlungen zu treten und gegebenenfalls die Einigungsstelle anzurufen, wenn bei einer Angelegenheit keine Einigung erzielt werden kann (§§ 87 Abs. 2, 91, 97 Abs. 2, 98 Abs. 4 BetrVG).

Ratgeber
Grund­la­gen­wis­sen für BR

In diesem Ratgeber finden Sie grundlegendes Wissen für Ihren Arbeitsalltag wie Rechte, Pflichten und Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat sowie wertvolle Praxis-Tipps für die Betriebsratsarbeit.

Ratgeber Grundlagenwissen

Vorschlagsrechte des Betriebsrats

Ist der Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet in einer Angelegenheit mit dem Betriebsrat zu beraten, kommt dem Betriebsrat hierbei auch stets ein Vorschlagsrecht zu. Der Unterschied zum erzwingbaren Initiativrecht liegt darin, dass das Vorschlagsrecht nicht durch eine Anrufung der Einigungsstelle durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die im Zuge des Vorschlagsrechts unterbreiteten Vorschläge des Betriebsrats, umzusetzen.
Im personellen Bereich kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge machen für die

  • Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 3 BetrVG)
  • Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung (§ 92 Abs. 2 BetrVG).
  • Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern

Zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge machen in Bezug auf:

  • Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
  • Die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit,
  • neue Formen der Arbeitsorganisation,
  • Äderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe,
  • Qualifizierung der Arbeitnehmer,
  • Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen.
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