SprAuG – § 30: Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Dritter Teil: Mitwirkung der leitenden Angestellten

Zweiter Abschnitt: Mitwirkungsrechte


§ 30:Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

1.
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2.
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.