Dritter Teil: Mitwirkung der leitenden Angestellten
Zweiter Abschnitt: Mitwirkungsrechte
§ 30:Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
- 1.
- Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
- 2.
- Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.