SGB 2 – § 51: Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Kapitel 6: Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung


§ 51:Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.