SGB 2 – § 44j: Gleichstellungsbeauftragte

Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung


§ 44j:Gleichstellungsbeauftragte

In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.