SGB 2 – § 44i: Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung


§ 44i:Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.