Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung
§ 44i:Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung
Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.