SGB 2 – § 43a: Verteilung von Teilzahlungen

Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren


§ 43a:Verteilung von Teilzahlungen

Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.