SchwbAV 1988 – § 23

Zweiter Abschnitt: Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter

2. Unterabschnitt: Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

I.: Leistungen an schwerbehinderte Menschen


§ 23