SchwarzArbG 2004 – § 20: Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Abschnitt 6: Verwaltungsverfahren, Rechtsweg


§ 20:Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.