MuSchG 2018 – § 25: Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Abschnitt 4: Leistungen


§ 25:Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.