MontanMitbestGErgG – § 10o

Art 1: Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen


§ 10o

(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.

(2) (weggefallen)