MontanMitbestG – § 14

Vierter Teil: Schlußvorschriften


§ 14

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

a)
die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.