Vierter Teil: Schlußvorschriften
§ 14
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
- b)
- das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.