MitbestG – § 30: Grundsatz
Dritter Teil: Gesetzliches Vertretungsorgan § 30: Grundsatz
Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den für die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit sich aus den §§ 31 bis 33 nichts anderes ergibt.
Erster Teil: GeltungsbereichZweiter Teil: AufsichtsratErster Abschnitt: Bildung und ZusammensetzungZweiter Abschnitt: Bestellung der AufsichtsratsmitgliederErster Unterabschnitt: Aufsichtsratsmitglieder
der AnteilseignerZweiter Unterabschnitt: Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer, GrundsatzDritter Unterabschnitt: Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch DelegierteVierter Unterabschnitt: Unmittelbare Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der ArbeitnehmerFünfter Unterabschnitt: Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die WahlSechster Unterabschnitt: Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von AufsichtsratsmitgliedernDritter Abschnitt: Innere Ordnung, Rechte und
Pflichten des AufsichtsratsDritter Teil: Gesetzliches VertretungsorganVierter Teil: SeeschiffahrtFünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften