MitbestG – § 28: Beschlußfähigkeit

Zweiter Teil: Aufsichtsrat

Dritter Abschnitt: Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats


§ 28:Beschlußfähigkeit

Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.