MitbestG – § 28: Beschlußfähigkeit
Zweiter Teil: Aufsichtsrat Dritter Abschnitt: Innere Ordnung, Rechte und
Pflichten des Aufsichtsrats § 28: Beschlußfähigkeit
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
Erster Teil: GeltungsbereichZweiter Teil: AufsichtsratErster Abschnitt: Bildung und ZusammensetzungZweiter Abschnitt: Bestellung der AufsichtsratsmitgliederErster Unterabschnitt: Aufsichtsratsmitglieder
der AnteilseignerZweiter Unterabschnitt: Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer, GrundsatzDritter Unterabschnitt: Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch DelegierteVierter Unterabschnitt: Unmittelbare Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der ArbeitnehmerFünfter Unterabschnitt: Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die WahlSechster Unterabschnitt: Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von AufsichtsratsmitgliedernDritter Abschnitt: Innere Ordnung, Rechte und
Pflichten des AufsichtsratsDritter Teil: Gesetzliches VertretungsorganVierter Teil: SeeschiffahrtFünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften