MitbestG – § 2: Anteilseigner
Erster Teil: Geltungsbereich § 2: Anteilseigner
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.
Erster Teil: GeltungsbereichZweiter Teil: AufsichtsratErster Abschnitt: Bildung und ZusammensetzungZweiter Abschnitt: Bestellung der AufsichtsratsmitgliederErster Unterabschnitt: Aufsichtsratsmitglieder
der AnteilseignerZweiter Unterabschnitt: Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer, GrundsatzDritter Unterabschnitt: Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch DelegierteVierter Unterabschnitt: Unmittelbare Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der ArbeitnehmerFünfter Unterabschnitt: Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die WahlSechster Unterabschnitt: Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von AufsichtsratsmitgliedernDritter Abschnitt: Innere Ordnung, Rechte und
Pflichten des AufsichtsratsDritter Teil: Gesetzliches VertretungsorganVierter Teil: SeeschiffahrtFünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften