LadSchlG – § 5: Zeitungen und Zeitschriften

Zweiter Abschnitt: Ladenschlusszeiten


§ 5:Zeitungen und Zeitschriften

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.