LadSchlG – § 28: Bestimmung der zuständigen Behörden

Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen


§ 28:Bestimmung der zuständigen Behörden

Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.