LadSchlG – § 27: Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen


§ 27:Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.