KSchG – § 8: Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Erster Abschnitt: Allgemeiner Kündigungsschutz


§ 8:Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.