7. Kapitel: Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
§ 81:Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 81:Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.