HRG – § 71: Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule

5. Kapitel: Staatliche Anerkennung


§ 71:Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule

Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.