HRG – § 56: Lehrkräfte für besondere Aufgaben

3. Kapitel: Mitglieder der Hochschule

2. Abschnitt: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal


§ 56:Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.