HRG – § 49: Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes

3. Kapitel: Mitglieder der Hochschule

2. Abschnitt: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal


§ 49:Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.