3. Kapitel: Mitglieder der Hochschule
2. Abschnitt: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 49:Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.