1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
3. Abschnitt: Forschung
§ 26:Entwicklungsvorhaben
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
§ 26:Entwicklungsvorhaben
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.