HRG – § 26: Entwicklungsvorhaben

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

3. Abschnitt: Forschung


§ 26:Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.