HRG – § 20: Studium an ausländischen Hochschulen

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

2. Abschnitt: Studium und Lehre


§ 20:Studium an ausländischen Hochschulen

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.