1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
2. Abschnitt: Studium und Lehre
§ 20:Studium an ausländischen Hochschulen
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.