HRG – § 17: Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

2. Abschnitt: Studium und Lehre


§ 17:Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.