1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
2. Abschnitt: Studium und Lehre
§ 17:Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.