1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
2. Abschnitt: Studium und Lehre
§ 11:Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
- 1.
- bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
- 2.
- bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.