HAG – § 7: Mitteilungspflicht

Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutzvorschriften


§ 7:Mitteilungspflicht

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.