HAG – § 7: Mitteilungspflicht
Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutzvorschriften § 7: Mitteilungspflicht
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.
Erster Abschnitt: Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt: Zuständige Arbeitsbehörde,
HeimarbeitsausschüsseDritter Abschnitt: Allgemeine SchutzvorschriftenVierter Abschnitt: ArbeitszeitschutzFünfter Abschnitt: Gefahrenschutz (Arbeitsschutz
und öffentlicher Gesundheitsschutz)Sechster Abschnitt: EntgeltregelungSiebenter Abschnitt: EntgeltschutzAchter Abschnitt: Auskunfts- und Aufklärungspflicht
über EntgelteNeunter Abschnitt: KündigungZehnter Abschnitt: AusgabeverbotElfter Abschnitt: Straftaten und OrdnungswidrigkeitenZwölfter Abschnitt: Schlußvorschriften