Fünfter Abschnitt: Gefahrenschutz (Arbeitsschutz
und öffentlicher Gesundheitsschutz)
§ 15:Anzeigepflicht
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.