GG – Art 87c

VIII.: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung


Art 87c

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.