Forum
Wissen
Betriebsrat
Betriebsratsvorsitzender
Schriftführer
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Betriebsratsarbeit
Schwerbehindertenvertretung
Wirtschaftsausschuss
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitszeit und Vergütung
Recht und Gesetz
Personelle Angelegenheiten
Datenschutz und Digitalisierung
Umstrukturierung und Betriebsänderung
Aktuelles
Arbeitshilfen
Videos
Podcast
Seminare
Seminare
Seminare
Forum
Wissen
Betriebsrat
Betriebsratsvorsitzender
Schriftführer
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Betriebsratsarbeit
Schwerbehindertenvertretung
Wirtschaftsausschuss
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitszeit und Vergütung
Recht und Gesetz
Personelle Angelegenheiten
Datenschutz und Digitalisierung
Umstrukturierung und Betriebsänderung
Aktuelles
Arbeitshilfen
Videos
Podcast
Startseite
Gesetze
Gefahrstoffverordnung
GefStoffV 2010 – § 12: (weggefallen)
Abschnitt 4: Schutzmaßnahmen
§ 12:
(weggefallen)
Abschnitt 1:
Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2:
Gefahrstoffinformation
§ 3
Gefahrenklassen
§ 4
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
§ 5
Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
Abschnitt 3:
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
§ 6
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7
Grundpflichten
Abschnitt 4:
Schutzmaßnahmen
§ 8
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 10
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B
§ 11
Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15
Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Abschnitt 4a:
Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
§ 15a
Verwendungsbeschränkungen
§ 15b
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
§ 15c
Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
§ 15d
Besondere Anforderungen bei Begasungen
§ 15e
Ergänzende Dokumentationspflichten
§ 15f
Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
§ 15g
Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
§ 15h
Ausnahmen von Abschnitt 4a
Abschnitt 5:
Verbote und Beschränkungen
§ 16
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17
Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 6:
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18
Unterrichtung der Behörde
§ 19
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 19a
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
§ 20
Ausschuss für Gefahrstoffe
Abschnitt 7:
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 21
Chemikaliengesetz – Anzeigen
§ 22
Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
§ 24
Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 25
Übergangsvorschriften
Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Anhang II
(zu § 16 Absatz 2)Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Anhang III
(zu § 11 Absatz 4)Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Gesetze
Gefahrstoffverordnung
Forum
Wissen
Arbeitshilfen
Videos
Podcast
Seminare
Webinare
Service