EStG – § 28: Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

III.: Veranlagung


§ 28:Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.