EStG – § 109: Verordnungsermächtigung

XIII.: Mobilitätsprämie


§ 109:Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.