EBRG – § 41b: Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Siebter Teil: Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften


§ 41b:Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.