BetrAVG – § 24: Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften

Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag

Unterabschnitt 2: Tarifvertrag und reine Beitragszusage


§ 24:Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.