BetrAVG – § 18a: Verjährung

Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften

Sechster Abschnitt: Geltungsbereich


§ 18a:Verjährung

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.