BEEG – § 19: Kündigung zum Ende der Elternzeit

Abschnitt 3: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


§ 19:Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.