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Freizeitausgleich

Autor:
Frank Birkefeld
3 Minuten Lesezeit

Betriebsratsarbeit hat Vorrang!

Dieser Grundsatz beinhaltet auch, dass Betriebsräte ihre Aufgaben während der regulären Arbeitszeit erledigen. Ausnahmsweise gilt dies nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht, wenn das BR-Mitglied wegen schwerwiegender betrieblicher Notwendigkeiten unabkömmlich ist oder – und damit wollen wir uns hier befassen – Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. In diesem Fall hat das BR-Mitglied einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung.

Lesen Sie in diesem Artikel alles Wichtige zum Thema Freizeitausgleich und Vergütungsanspruch.

Auf Würfeln steht Freizeitausgleich

Betriebsratstätigkeit

Betriebsratstätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben als BR-Mitglied erforderlich ist (bsw. Sitzungen, Besprechungen mit AG oder Kollegen, Betriebsversammlungen, auch Reise- und Wegezeiten zu (GBR-/KBR-) Sitzungen.

Betriebsbedingte Gründe

Betriebsbedingte Gründe ergeben sich aus der Eigenart des Betriebes oder der dortigen Arbeitsabläufe.

Dies gilt etwa im Schichtbetrieb oder auch bei Rücksichtnahme auf betriebliche Belange bei der Terminierung der BR-Sitzung
(§ 30 Satz 2 BetrVG).

Persönliche Gründe (bsw. die freiwillige Unterbrechung des Urlaubs) zählen aber nicht. Können (teilweise) freigestellte BR-Mitglieder ihre BR-Arbeit nicht innerhalb der Arbeitszeit erledigen und stellt der Arbeitgeber trotz Anforderung nicht weitere BR-Mitglieder frei, kommt ebenfalls ein Ausgleich in Betracht.

Außerhalb der Arbeitszeit

Die Tätigkeit liegt außerhalb der Arbeitszeit, wenn sie außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des BR-Mitglieds liegt – etwa wegen Teilzeittätigkeit oder Gleitzeitarbeit.

Anspruch auf Freizeitausgleich

Wurde die Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erledigt, besteht ein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich.

Das Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht im gleichen Umfang, in dem es außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt hat. Für diese Zeit erhält es sein übliches Arbeitsentgelt einschließlich aller Zuschläge und Zulagen. Muss ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit Reisezeit aufwenden, kommt es auf die betriebsüblichen oder tariflichen Regelungen an. Für Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und seiner Arbeitsstätte kommt ein Ausgleich in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der kein Mitglied des Betriebsrats ist, ebenfalls einen Vergütungsanspruch hätte.

Betriebsratsmitglieder, die in Teilzeit beschäftigt sind, haben in dem gleichen Umfang einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wie in Vollzeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder. Dies gilt auch, wenn der Umfang der Betriebsratstätigkeit über den Umfang der täglichen individuellen Arbeitszeit hinausgeht.

Der Anspruch auf Freizeitausgleich muss ausdrücklich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden In diesem Fall ist Freizeitausgleich innerhalb eines Monats (gerechnet ab Durchführung der Tätigkeit) zu gewähren. Der Ausgleich kann auch noch nach Ablauf eines Monats erfolgen. Es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Allerdings sind tarifliche Ausschlussfristen (z.B. 3 Monate) zu berücksichtigen.

Die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs kann der Arbeitgeber nach seinem Ermessen festlegen, muss im Rahmen seines Ermessens jedoch auf die Wünsche des Betriebsratsmitglieds Rücksicht nehmen.

Vergütungsanspruch

Hat das Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich geltend gemacht, der Ausgleich ist jedoch aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, entsteht ein Vergütungsanspruch.

Der Vergütungsanspruch entsteht nicht, wenn das BR-Mitglied den Freizeitausgleich nicht geltend macht.

Die Zeit, die für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit aufgewendet wurde, wird wie Mehrarbeit vergütet. Dementsprechend richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruchs nach den im jeweiligen Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds festgesetzten Regelungen zur Mehrarbeit. Neben dem Grundlohn können dabei gegebenenfalls auch Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge anfallen.

Für Teilzeitbeschäftigte entstehen Mehrarbeitszuschläge jedoch erst mit Überschreiten der vertraglichen/tariflichen regelmäßigen (Voll-) Arbeitszeit.

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Autor: Frank Birkefeld

Frank Birkefeld ist seit 2000 als Rechtsanwalt im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Er war Geschäftsführer eines großen Sozialverbandes sowie Unternehmensjurist. Herr Birkefeld referiert seit mehreren Jahren auch im Bereich der Fortbildung von Betriebsräten und Arbeitnehmervertretungen. Er berät und vertritt Betriebsräte und Arbeitnehmer auf allen Gebieten des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts.
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