Ausschlussfristen

Was ist zu tun? Erledigt
Begründung
  • Durch Gesetz (z.B. § 626 Abs. 2 BGB)
  • Durch Tarifvertrag
  • Durch Betriebsvereinbarung (ACHTUNG: Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG)
  • Durch Arbeitsvertrag
    • soweit nicht durch Tarifvertrag begründete und abdingbare gesetzliche Ansprüche berührt werden
    • soweit klar und eindeutig formuliert
    • auch Vereinbarung durch Bezugnahme auf Ausschlussfrist in Tarifvertrag möglich
Arten von Ausschlussfristen
  • Einstufige Ausschlussfrist
    • Frist für schriftliche Geltendmachung
  • Zweistufige Ausschlussfrist
    • Frist für schriftliche Geltendmachung und
    • Frist für gerichtliche Geltendmachung
Sachlicher Geltungsbereich
  • Ausschlussfristen umfassen nicht
    • absolute Rechte
    • Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des verschleiertem Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO
    • sachenrechtliche Herausgabeansprüche
    • Krankengeldanspruch gegenüber Krankenkasse
    • Stammrechte betrieblicher Versorgungsansprüche
    • Ansprüche von Angehörigen eines Arbeitnehmers auf Unterstützung im Todesfall.
Beginn der Ausschlussfrist
  • Entscheidend für den Beginn ist der Inhalt der jeweiligen Ausschlussfrist
    • mit Entstehung des Anspruchs
    • mit Abrechnung
    • mit Fälligkeit
    • Schadensersatzansprüche(Fälligkeit mit Kenntniserlangung)
    • mit Ausscheiden aus Betrieb
    • Fristbeginn gemäß §§ 187 ff. BGB (d.h. Tag der Lohnzahlung oder Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgerechnet)
Schriftliche Geltendmachung
  • Mindestinhalt:
    • Anspruch dem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnen
    • Höhe des Anspruchs, d.h. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, deutlich beschreiben
  • Schriftform
    • Wahrung durch Schreiben mit o.g. Inhalt
    • Wahrung durch Klageerhebung
  • Berechtigte Personen
    • Arbeitnehmer/Arbeitgeber
    • Für Arbeitnehmer: Betriebsrat und Gewerkschaft
Gerichtliche Geltendmachung
  • ACHTUNG!
    • Geltendmachung von Lohnansprüche nicht durch Kündigungsschutzklage
    • nur Möglichkeit der Zahlungsklage