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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Begründung
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- Durch Gesetz (z.B. § 626 Abs. 2 BGB)
- Durch Tarifvertrag
- Durch Betriebsvereinbarung (ACHTUNG: Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG)
- Durch Arbeitsvertrag
- soweit nicht durch Tarifvertrag begründete und abdingbare gesetzliche Ansprüche berührt werden
- soweit klar und eindeutig formuliert
- auch Vereinbarung durch Bezugnahme auf Ausschlussfrist in Tarifvertrag möglich
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Arten von Ausschlussfristen
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- Einstufige Ausschlussfrist
- Frist für schriftliche Geltendmachung
- Zweistufige Ausschlussfrist
- Frist für schriftliche Geltendmachung und
- Frist für gerichtliche Geltendmachung
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Sachlicher Geltungsbereich
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- Ausschlussfristen umfassen nicht
- absolute Rechte
- Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des verschleiertem Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO
- sachenrechtliche Herausgabeansprüche
- Krankengeldanspruch gegenüber Krankenkasse
- Stammrechte betrieblicher Versorgungsansprüche
- Ansprüche von Angehörigen eines Arbeitnehmers auf Unterstützung im Todesfall.
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Beginn der Ausschlussfrist
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- Entscheidend für den Beginn ist der Inhalt der jeweiligen Ausschlussfrist
- mit Entstehung des Anspruchs
- mit Abrechnung
- mit Fälligkeit
- Schadensersatzansprüche(Fälligkeit mit Kenntniserlangung)
- mit Ausscheiden aus Betrieb
- Fristbeginn gemäß §§ 187 ff. BGB (d.h. Tag der Lohnzahlung oder Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgerechnet)
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Schriftliche Geltendmachung
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- Mindestinhalt:
- Anspruch dem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnen
- Höhe des Anspruchs, d.h. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, deutlich beschreiben
- Schriftform
- Wahrung durch Schreiben mit o.g. Inhalt
- Wahrung durch Klageerhebung
- Berechtigte Personen
- Arbeitnehmer/Arbeitgeber
- Für Arbeitnehmer: Betriebsrat und Gewerkschaft
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Gerichtliche Geltendmachung
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- ACHTUNG!
- Geltendmachung von Lohnansprüche nicht durch Kündigungsschutzklage
- nur Möglichkeit der Zahlungsklage
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