Gefährdungsbeurteilung - Arbeitsschutzmaßnahmen

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Gefährdungs-beurteilung
(§ 5 ArbSchG)
  • Werden überhaupt Gefährdungsanalysen lt. § 5 ArbSchG gemacht? (körperliche Arbeit, Heben/Tragen, Bildschirmarbeitsplätze…)
  • Wer führt im Betrieb Gefährdungsanalysen durch? (Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, betroffene Mitarbeiter)
  • Welche Person qualifiziert die betroffene Person? (Berufsgenossenschaft, privater Berater)
  • Ist innerbetrieblich eine Schulung zum neuen Arbeitsschutzgesetz durchgeführt worden? Wer wurde qualifiziert?
  • Welche Methoden werden bei der Durchführung der Analysen angewandt?
  • Werden Gefährdungen schriftlich festgehalten? (Gibt es genaue Vorgaben, wie, wann und wer die Gefährdungen verhindert?
  • Werden die Mitarbeiter über die beschlossenen Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse der Analyse unterrichtet? (schriftlich, mündlich, Merkblätter?)
Arbeitsschutz-maßnahmen des Arbeitgebers
(§§ 3, 5, 6 ArbSchG)
  • Notieren Sie sich alle wichtigen Aussagen des Arbeitgebers, was er für Pläne zum Thema Arbeitsschutzmaßnahmen hat
Schritte des Betriebsrats
  • Festlegung der Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die beurteilt werden sollen
  • Ermittlung der Gefährdungen, die sich aus der jeweiligen Tätigkeit/am jeweiligen Arbeitsplatz ergeben
  • Beurteilung der jeweiligen Gefährdungen
  • Entwicklung und Umsetzung technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen, die ermittelte Gefahren ersetzen/beheben
  • Durchführung einer Wirksamkeitskontrolle, um sicherzustellen, dass die umgesetzten Maßnahmen auch greifen
  • Aktualisierung durchgeführter Maßnahmen
  • Dokumentation der ermittelten Gefahren, der ergriffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit