Aufgaben |
Was ist zu tun? |
Erledigt |
Gefährdungs-beurteilung
(§ 5 ArbSchG) |
- Werden überhaupt Gefährdungsanalysen lt. § 5 ArbSchG gemacht? (körperliche Arbeit, Heben/Tragen, Bildschirmarbeitsplätze…)
- Wer führt im Betrieb Gefährdungsanalysen durch? (Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, betroffene Mitarbeiter)
- Welche Person qualifiziert die betroffene Person? (Berufsgenossenschaft, privater Berater)
- Ist innerbetrieblich eine Schulung zum neuen Arbeitsschutzgesetz durchgeführt worden? Wer wurde qualifiziert?
- Welche Methoden werden bei der Durchführung der Analysen angewandt?
- Werden Gefährdungen schriftlich festgehalten? (Gibt es genaue Vorgaben, wie, wann und wer die Gefährdungen verhindert?
- Werden die Mitarbeiter über die beschlossenen Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse der Analyse unterrichtet? (schriftlich, mündlich, Merkblätter?)
|
❏ |
Arbeitsschutz-maßnahmen des Arbeitgebers
(§§ 3, 5, 6 ArbSchG) |
- Notieren Sie sich alle wichtigen Aussagen des Arbeitgebers, was er für Pläne zum Thema Arbeitsschutzmaßnahmen hat
|
❏ |
Schritte des Betriebsrats |
- Festlegung der Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die beurteilt werden sollen
- Ermittlung der Gefährdungen, die sich aus der jeweiligen Tätigkeit/am jeweiligen Arbeitsplatz ergeben
- Beurteilung der jeweiligen Gefährdungen
- Entwicklung und Umsetzung technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen, die ermittelte Gefahren ersetzen/beheben
- Durchführung einer Wirksamkeitskontrolle, um sicherzustellen, dass die umgesetzten Maßnahmen auch greifen
- Aktualisierung durchgeführter Maßnahmen
- Dokumentation der ermittelten Gefahren, der ergriffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit
|
❏ |